Freitag, 7. November 2025

OLG Oldenburg kann die Echtheit eines Testaments ohne Sachverständigengutachten prüfen (denkt es)

Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 20.12.2023 - 3 W 96/23) musste über die Echtheit eines Testaments entscheiden, das auf einem Notizzettel einer Brauerei verfasst war. Darauf stand: "BB kriegt alles AA 04.12.22".

Die Beteiligten stritten unter anderem darum, ob dieses Testament echt war. Dies bejahte das OLG Oldenburg ohne ein Sachverständigengutachten mit den folgenden Argumenten:

"Hierbei ist es dem Senat auf Grund eigner Sachkunde möglich, die Echtheit der Verfügung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst zu beurteilen. Der Senat beurteilt als Fachsenat für Erb- und Nachlasssachen regelmäßig handschriftliche Testamente auf ihre Echtheit und gleicht hierzu jährlich eine Vielzahl von Handschriften mit Vergleichsproben ab. Darüber hinaus hat der Senat durch die Auswertung einer Vielzahl von schriftsachverständlichen Gutachten eine umfangreiche Sachkunde in den Besonderheiten des Schriftvergleichs erworben." (Rn. 20)

Kann man etwas nur deshalb, weil man es oft genug gesehen hat, z.B. wenn man oft genug beim Arzt war oder mit dem Flugzeug geflogen ist? Ich habe da meine Zweifel. Denn dann fehlt immer noch die fundierte theoretische Ausbildung.

Nach dem Geschäftsverteilungsplan des OLG Oldenburg ist der 3. Zivilsenat für die Nachlasssachen zuständig. Das ist auch aus dem Aktenzeichen oben ersichtlich. Im Jahr 2023 wies der Geschäftsverteilungsplan die folgende Besetzung auf.:

Vorsitzender: N. N. 
weitere Mitglieder: 

  • Richterin am OLG von Teichman und Logischen (6/8) (ständige Vertreterin des Vorsitzenden)
  • Richter am OLG Schachtschneider
  • Richter am OLG Gerwert  

Leider kann ich nicht sehen, wer den Beschluss erlassen hat. Ich kann auch nicht sehen, ob die Besetzung des Senats sich in den Jahren davor verändert hat. Einen Vorsitzenden gab es jedenfalls nicht, was kein gutes Zeichen ist.

Das OLG Oldenburg führte weiter aus:

"Für die Echtheit spricht hier insbesondere, dass das Schriftbild der Unterschrift in seinem Gesamteindruck mit dem Eindruck der vorgelegten jüngeren Vergleichsproben übereinstimmt. Die Unterschrift auf der Verfügung vom 04.12.2022 wie auch die Unterschriften der Vergleichsproben weisen eine vergleichbare Dynamik und Formgebung der Buchstaben auf. Dies betrifft insbesondere die Vergleichsproben unter dem Darlehensvertrag vom 12.09.2022. Charakteristisch ist darüber hinaus, dass sich die Unterschriften im letzten Drittel von einer gedachten Linie ausgehend nach rechts oben wegbewegen. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die für eine Fälschung durch ein Nachahmen der Handschrift oder ein Abpausen der Unterschrift sprechen. Insbesondere sind keine Unterbrechungen oder Anflickungen im Schriftbild feststellbar, das Schriftbild wirkt in sich flüssig geschrieben und es ist keine übermäßige Druckgebung erkennbar." (Rn. 21)

In den Sachverständigengutachten, die ich kenne, haben die Sachverständigen das Original mit einem Gerät untersucht, das Fälschungsspuren erkennen kann. Zudem haben sie Vergrößerungen angefertigt, bei denen man die Verwischungen des Schreibmaterials, etc. genau sehen kann. Hatte das OLG Oldenburg diese technischen Möglichkeiten? Hat es sie genutzt? Davon steht im Beschluss nichts.

Weiterhin führte das OLG Oldenburg dann zu den Einzelheiten des Testaments aus:

"Der Anfangsbuchstabe „(...)“ des Vornamens AA wurde in seiner charakteristischen 
Formgebung so geschrieben, wie in den Vergleichsproben. Dass sich in dem unteren Be
reich des Buchstabens „(...)“ ein weiterer Haken – vergleichbar mit einem kleinen „u“ befindet – ist hierbei unbeachtlich. Denn bei genauer Betrachtung der Unterschrift wird  deutlich, dass der Buchstabe „(...)“ durchgehend und ohne Anflickungen geschrieben wurde. Der zu erkennende Haken wurde entweder anschließend eingefügt oder befand sich bereits auf dem Zettel. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass er in einem Zusammenhang mit der Formung des Buchstaben „(...)“ steht. Auch die Buchstaben „(...)“ im Nachnamen AA gleichen den Vergleichsproben. So wurde das doppelte „(...)“ durchgehend sowie in der unteren Verbindung relativ rund geschrieben und mit einem durchgehenden (...)-Stricht versehen, der beide Buchstaben verbindet.
Soweit die Formgebung einzelner Buchstaben leicht von einzelnen Vergleichsproben abweicht, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigten, dass die Verfügung vom 04.12.2022 den Eindruck hinterlässt, dass sie besonders sorgfältig geschrieben wurde. Hinsichtlich der von den Beteiligten zu 2) – 5) vorgelegten Vergleichsproben ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass diese teilweise sehr alt sind. Sie wurden teilweise 30 – 40 Jahre vor Abfassung der hier gegenständlichen Verfügung geschrieben. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Schriftbild eines Menschen im Laufe der Zeit teilweise verändert, eignen sich diese Vergleichsproben nicht, um ausreichende Zweifel an der Echtheit zu begründen.
Für die Echtheit spricht im konkreten Falle darüber hinaus, die Verwendung eines Bestellzettels einer Brauerei sowie die konkrete und von der Beteiligten zu 1) glaubhaft geschilderte Auffindestelle. Der Erblasser war jahrelang in der Gastronomie tätig – er betrieb eine klassische Dorf-Kneipe -, kümmerte sich jedoch kaum um Schriftverkehr und ähnliches. Vor diesem Hintergrund ist es nicht fernliegend, dass er einen von ihm üblicherweise verwandten Bestellzettel nutzte, um auf einem solchen auch bedeutsame Angelegenheiten wie seine letztwillige Verfügung niederzulegen. Nach den Angaben der Beteiligten zu 1) nutzte der Erblasser auch den Bereich hinter dem Tresen im Schankraum, an dem die Beteiligte zu 1) nach eigener glaubhafter Bekundung den Zettel fand,um dort für ihn bedeutsame Unterlagen wie nicht gezahlte Deckel aufzubewahren. Das ebenfalls vorhandene Büro nutzte er hierfür hingegen kaum. Auch habe es sich bei dem Bereich hinter dem Tresen aus Perspektive des Erblassers um eine Art Wohnzimmer gehandelt. Er habe diesen Bereich nicht nur als Arbeitsraum genutzt. Vielmehr habe er dort auch häufig gesessen, wenn keine Gäste zugegen waren oder die Gaststätte geschlossen war und von dort aus durch das Fenster das Treiben auf der Straße beobachtet. Hiernach verbrachte der Erblasser an dem Ort, an dem die Verfügung aufgefunden wurde, auch außerhalb seiner gastronomischen Tätigkeit viel Zeit und teilte diesen für sich nicht von seinen Privaträumen ab. Daher ist es nachvollziehbar, dass der Erblasser auch für sich gewichtige private Unterlagen dort ablegte.
Gegen eine Fälschung spricht schließlich die konkrete Formulierung des auf den 04.12.2022 datierten Schreibens. Dieses enthält die – wie nachfolgend dargelegt – Mindestanforderungen eines Testaments ohne weitere übliche Formulierungen wie „Testament“, „letzter Wille“, „Erbe“, u.ä. zu verwenden. Im Falle einer Fälschung wäre es jedoch nachliegend gewesen, dass der Fälscher diese oder ähnliche Begriffe verwandt hätte um nicht Gefahr zu laufen, dass das Schreiben nicht als Testament anerkannt wird. Dies geschah hingegen nicht, was die Annahme überwiegen lässt, dass der Erblasser das Schreiben selbst verfasste." (Rn. 22 - 25)

Diese Ausführungen klingen laienhaft. Der Sachverständige stellt normalerweise verschiedene Eigenschaften der Schrift auf dem Testament und auf den Vergleichsproben fest. Dabei fallen ihm Dinge auf, die man als Laie einfach nicht sehen kann (und schon gar nicht ohne Vergrößerung).

Was ist also von der Entscheidung des OLG Oldenburg zu halten? Sie verletzt das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör. Das Gericht hatte keine eigene Sachkunde. Es hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Wie dies dann ausgegangen wäre, lässt sich nicht sagen. Die Beteiligten können eine Erbenfeststellungsklage vor den Zivilgerichten erheben und das ganze Verfahren noch einmal neu beginnen, wenn sie denn bereit sind, das Kostenrisiko einzugehen. Ich würde vermutlich außergerichtlich ein Schriftgutachten einholen lassen, wenn dafür genug Vergleichsmaterial zur Verfügung steht. Der Gutachter erhält nach meinen Erfahrungen das Originaltestament vom Gericht zur Untersuchung. 

Mittwoch, 29. Oktober 2025

OLG Brandenburg: Erbe muss dem Notar eine Frist setzen und Untätigkeitsbeschwerde androhen

Es gibt eine neue Äußerung des OLG Brandenburg, was der Erbe tun muss, wenn der Notar sich zu viel Zeit mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses lässt:

"Spätestens nach dem Antrag der Gläubiger auf Festsetzung von Zwangsmitteln gegen ihn nach § 888 ZPO konnte der Schuldner es bei solchen reinen Sachstandsanfrage nicht belassen, sondern wäre gehalten gewesen, dem Notar eine angemessene Fertigstellungsfrist zu setzen und ihm - für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs - die Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 BNotO anzudrohen. Dies ist – auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens bis heute - nicht erfolgt. Dass eine Fristsetzung im vorliegenden Fall nicht zur zeitnahen Fertigstellung geführt hätte, weil aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten ein hoher Zeitaufwand erforderlich war, ist ebenfalls nicht dargetan. Ob und wie der Notar auf die Sachstandsanfragen reagiert hat, ist nicht dargelegt. Der bloße Hinweis darauf, dass nach Auskunft von Notariaten die Erstellung notarieller Nachlassverzeichnisse regelmäßig eine Dauer von mehreren Monaten bzw. Jahren in Anspruch nehme, reicht nicht aus." 

(OLG Brandenburg, Beschluss vom  28.03.2025 - 3 W 21/25)

Sonntag, 28. September 2025

Kein Wertermittlungsantrag neben Zahlungsantrag

Das OLG Zweibrücken entschied am 25.06.2025 (8 U 18/25), dass einem Wertermittlungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn daneben bereits der Zahlungsantrag voll beziffert wird. Denn dann gibt es im Verfahren über den Zahlungsanspruch ohnehin meist ein Gutachten. Ein weiteres außergerichtliches Gutachten hat daneben keinen Sinn (und würde im Zusammenhang mit der Vollstreckung auch ggf. länger dauern).

Wo liegt der Fehler des Kläger? 

Er  hätte eine Stufenklage erheben müssen (erst Wertermittlung, dann abschließende Bezifferung).

Hätte es genügt, wenn der Zahlungsanspruch nur teilweise beziffert worden wäre?

Ja und nein. Der Wertermittlungsantrag wäre nicht unzulässig gewesen. Aber die Gerichte lassen Teilklagen meist liegen, bis die vorherige Stufe abgeschlossen ist. In Ausnahmefällen habe ich das aber auch schon anders erlebt.

Wie sieht es mit der Verjährungshemmung aus? 

Das Vorgehen des Klägers führt dazu, dass die Verjährung nur in der Höhe gehemmt wird, in der beziffert wurde. Wenn das Gutachten dann einen höheren Wert ausweist, ist der weitere Anspruch verloren, wenn das Verfahren entsprechend lange dauert. Daher ist der unbezifferte Zahlungsantrag immer erforderlich.

Freitag, 22. August 2025

Wir haben die Akte dann mal ans AG Chemnitz verschickt...

Als Fachanwalt für Erbrecht muss ich regelmäßig Akteneinsicht in Nachlassakten nehmen. Das passiert sinnvollerweise so, dass ich mir eine Kopie der Nachlassakte schicken lasse (bzw. elektronische Akteneinsicht nehme, wo das schon geht). Auf die Aktenkopie gibt es einen Anspruch aus § 13 Absatz 3 Satz 1 FamFG. Dafür entstehen (überschaubare) Kopierkosten.

In regelmäßigen Abständen schreibt mir ein Nachlassgericht, dass es die Nachlassakte ans Amtsgericht Chemnitz übersandt habe, damit ich dort Akteneinsicht nehmen kann. Warum bitte? Das habe ich doch gar nicht beantragt! Der Aufwand ist viel höher. Das Amtsgericht Chemnitz wird beschäftigt. Ich muss dort hinfahren. Am Ende muss die Akte trotzdem kopiert werden, weil ich mir nicht alles merken kann und weil ich zu diesem Zeitpunkt teilweise noch gar nicht weiß, worauf es später einmal ankommt.

Also schreibe ich dem Nachlassgericht, dass ich bitte meine Aktenkopie möchte, so wie ich es beantragt habe. Zudem schreibe ich dem Amtsgericht Chemnitz, dass es die Akte bitte wieder zurückschicken soll, damit das Nachlassgericht eine Aktenkopie fertigen kann. Es entsteht eine Menge sinnloser Aufwand. Wenn ich mir vorstelle, dass das dann nicht nur mir so geht, sondern auch anderen Anwälten, scheint es hier erhebliches Verbesserungspotential zu geben, um die überlastete Rechtspflege zu entlasten.

Ich schreibe dies, weil in meiner Postmappe gerade wieder ein Schreiben eines Nachlassgerichts liegt:

"In der Nachlassangelegenheit ...
übersenden wir die Nachlassakte zum Amtsgericht Chemnitz, damit Sie dort Akteneinsicht nehmen können.
Vereinbaren Sie bitte dort einen Termin."

Freitag, 25. Juli 2025

Darf der Pflichtteilsberechtigte die Belege des Erblasser sichten? Ja laut OLG Karlsruhe

Ich habe dieses Thema geprüft und für mich mit ja beantwortet. Im Jahr 2020 habe ich dazu auch einen Aufsatz geschrieben (ErbR 2020, 783). Zugleich war das Thema Gegenstand vieler meiner Zivilprozesse. Danach folgte der Frust. Viele Gerichte suchten Ausflüchte, um das Thema nicht prüfen zu müssen. In einem Verfahren war der Pflichtteilsberechtigte nicht beim (600 km entfernten) Notar, weil dieser bereits angekündigt hatte, dass es keine Einsicht in die Belege gibt. Das zuständige Oberlandesgericht untstellte ihm deshalb, er habe auf sein Zuziehungsrecht verzichtet. In einem anderen Verfahren entschied ein anderes Oberlandesgericht, die Frage sei im Auskunftstitel nicht enthalten und müsse per Klageerweiterung wieder in der ersten Instanz anhängig gemacht werden.

Einen Tiefschlag setzte der Beschluss des OLG München vom 03.12.2024. (Ich weiß nicht, wer an diesem Verfahren beteiligt war.) In diesem Beschluss hat das OLG München den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Belegeinsicht verneint und das Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten vollständig entwertet. Es hat dafür in der Literatur Kritik erhalten, wurde aber zum Beispiel auch bei einem Editorial gelobt, bei dem zugleich verkündet wurde, dass der vorsitzende Richter in den Beirat einer Fachzeitschrift aufgenommen wurde.

Kurzer Zwischengedanke: Wem nützt es eigentlich, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Kontoauszüge und Belege nicht sehen darf? Aufrichtigte Erben legen alles offen und fügen die Belege von sich aus bei. Gute Notare prüfen alles intensiv und vollständig und geben mindestens die Inhalte vollständig und zutreffend wieder. Der Nutzen liegt bei Erben, die durch eine unzureichende Auskunft den Pflichtteilsanspruch reduzieren wollen. Das ist zwar ein versuchter Betrug, wird aber nach meinen Erfahrungen faktisch nicht verfolgt. Weiterhin können sich Richter und Notare über mehr Freizeit freuen, wenn die Belege und Kontoauszüge nicht so genau angeschaut werden und die wirklich schwiergen Fragen gar nicht erst aufkommen.

Nun gibt es einen Lichtblick. Es wurde ein Beschluss des OLG Karlsruhe vom 30.03.2023 - 14 W 27/23 ( ErbR 2025, 584) veröffentlicht. Das OLG Karlsruhe entschied, dass der Pflichtteilsberechtigte beim Notartermin die Möglichkeit haben muss, die Belege einzusehen (Rn. 17). Denn nur so kann der Zweck des Zuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten erreicht werden. Er soll sich ein Bild davon machen können, ob das Nachlassverzeichnis mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist.

Es gibt nun zwei divergierende Entscheidungen zu diesem Thema. Das nächste Oberlandesgericht, das mit diesem Thema befasst ist, muss die Revision zum Bundesgerichtshof zulassen.

Donnerstag, 12. Juni 2025

Wir laden keine Mandantendaten in KI-Portale hoch

Aus gegebenem Anlass: Wir laden keine Mandantendaten in KI-Portale hoch. Warum ist das wichtig? Es gibt zahlreiche Foreneinträge, in denen Rechtsanwälte davon berichten, dass sie genau das tun. Die künstliche "Intelligenz" (KI) erleichtert dem Rechtsanwalt die Arbeit, jedenfalls wenn er merkt, wann die KI gerade wieder einmal halluziniert. Es gibt auch KI-Portale, die die gesetzliche Anforderungen an Datenschutz und Verschwiegenheit erfüllen sollen, zum Beispiel Libratech.ai . Der Anwalt macht sich nicht strafbar und verstößt auch nicht gegen das Berufsrecht, wenn er das nutzt. Also laden Kollegen dort ganze Akten oder größere Aktenteile hoch. Wir tun das nicht.

Viele Rechtsanwälte bitten ihre Mandanten leider auch nicht um Erlaubnis, bevor sie ihre Daten in die KI-Portale hochladen. Falls Ihnen dies wichtig ist, sollten Sie Ihren Rechtsanwalt nach der KI-Nutzung fragen.

Freitag, 10. Januar 2025

OLG München: Kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Einsicht in die vom Notar auszuwertenden Unterlagen

Das Oberlandesgericht München erließ am 03.12.2024 einen beachtenswerten (wenn auch nicht unbedingt richtigen) Beschluss (33 W 1034/24 e). Danach hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch darauf, die Unterlagen zu sehen, die ein Notar bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auswerten muss. Zudem befasste sich der Beschluss mit weiteren Fragen, die beim notariellen Nachlassverzeichnis immer wieder auftreten.