Sonntag, 28. September 2025

Kein Wertermittlungsantrag neben Zahlungsantrag

Das OLG Zweibrücken entschied am 25.06.2025 (8 U 18/25), dass einem Wertermittlungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn daneben bereits der Zahlungsantrag voll beziffert wird. Denn dann gibt es im Verfahren über den Zahlungsanspruch ohnehin meist ein Gutachten. Ein weiteres außergerichtliches Gutachten hat daneben keinen Sinn (und würde im Zusammenhang mit der Vollstreckung auch ggf. länger dauern).

Wo liegt der Fehler des Kläger? 

Er  hätte eine Stufenklage erheben müssen (erst Wertermittlung, dann abschließende Bezifferung).

Hätte es genügt, wenn der Zahlungsanspruch nur teilweise beziffert worden wäre?

Ja und nein. Der Wertermittlungsantrag wäre nicht unzulässig gewesen. Aber die Gerichte lassen Teilklagen meist liegen, bis die vorherige Stufe abgeschlossen ist. In Ausnahmefällen habe ich das aber auch schon anders erlebt.

Wie sieht es mit der Verjährungshemmung aus? 

Das Vorgehen des Klägers führt dazu, dass die Verjährung nur in der Höhe gehemmt wird, in der beziffert wurde. Wenn das Gutachten dann einen höheren Wert ausweist, ist der weitere Anspruch verloren, wenn das Verfahren entsprechend lange dauert. Daher ist der unbezifferte Zahlungsantrag immer erforderlich.

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