Mittwoch, 29. Oktober 2025

OLG Brandenburg: Erbe muss dem Notar eine Frist setzen und Untätigkeitsbeschwerde androhen

Es gibt eine neue Äußerung des OLG Brandenburg, was der Erbe tun muss, wenn der Notar sich zu viel Zeit mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses lässt:

"Spätestens nach dem Antrag der Gläubiger auf Festsetzung von Zwangsmitteln gegen ihn nach § 888 ZPO konnte der Schuldner es bei solchen reinen Sachstandsanfrage nicht belassen, sondern wäre gehalten gewesen, dem Notar eine angemessene Fertigstellungsfrist zu setzen und ihm - für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs - die Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 BNotO anzudrohen. Dies ist – auch im Laufe des Beschwerdeverfahrens bis heute - nicht erfolgt. Dass eine Fristsetzung im vorliegenden Fall nicht zur zeitnahen Fertigstellung geführt hätte, weil aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten ein hoher Zeitaufwand erforderlich war, ist ebenfalls nicht dargetan. Ob und wie der Notar auf die Sachstandsanfragen reagiert hat, ist nicht dargelegt. Der bloße Hinweis darauf, dass nach Auskunft von Notariaten die Erstellung notarieller Nachlassverzeichnisse regelmäßig eine Dauer von mehreren Monaten bzw. Jahren in Anspruch nehme, reicht nicht aus." 

(OLG Brandenburg, Beschluss vom  28.03.2025 - 3 W 21/25)

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