Das OLG München beschäftigte sich in seinem Urteil vom 04.04.2012 - 3 U 4952/10 - mit verschiedenen Fragen zum Erbrecht. Interessant ist jedoch, was es mehr am Rande zur Mahnung aussprach:
"Verzugsbegründend wirkte erst das an die seinerzeitigen anwaltlichen Vertreter [...] des Beklagten gerichtete Schreiben der Kanzlei L. und Partner vom 17.12.2004 (Anlage K4), in welchem für die Zahlung eines Pflichtteilsrestanspruchs [...] Zahlungsfrist bis 31.12.2004 gesetzt war. Hinsichtlich der [...] Zinsbeträge legt der Senat, insoweit der Aktenlage folgend, einen Verzugsbeginn mit dem 1.1.2005 zugrunde."Nach der Ansicht des OLG München beginnt der Verzug somit erst nach dem Ablauf der Zahlungsfrist. Dies ist eine Auffassung, die bei Gericht häufig anzutreffen ist. In § 286 Absatz 1 BGB steht demgegenüber, dass der Schuldner durch die Mahnung in Verzug gerät. Von einer Fristsetzung steht dort nichts. Eine Fristsetzung ist für die Mahnung auch nicht erforderlich. Wer also dem Erben eine Zahlungsfrist setzt, verschenkt Geld in Form von Verzugszinsen. Was ist also zu empfehlen? Entweder Sie verzichten ganz auf die Fristsetzung, wenn Sie zur Zahlung auffordern. Oder aber Sie fügen wenigstens die Worte "unverzüglich" und "spätestens bis" in die Aufforderung ein.
Schlecht: | ... fordere ich Sie auf, bis zum 04.05.2012, ... zu zahlen. |
Besser: | ... fordere ich Sie auf, unverzüglich, spätestens bis zum 04.05.2012, ... zu zahlen. |
Am besten: | ... fordere ich Sie auf, ... zu zahlen. Wenn ich bis zum ... keinen Zahlungseingang feststellen kann,... [dann Klage] |
Von Bedeutung ist die richtige Mahnung insbesondere, wenn Sie einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
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