Dienstag, 1. Mai 2012

Notarielles Testament ersetzt keinen Erbschein bei Pflichtteilsstrafklausel

Wenn ein notarielles Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthält, ist zur Grundbuchberichtigung immer ein Erbschein erforderlich (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.10.2011 - 20 W 548/10).

Häufig befindet sich im Nachlass ein Grundstück oder ein anderes im Grundbuch eingetragenes Recht. In diesen Fällen muss früher oder später das Grundbuch berichtigt oder die Erbfolge nachgewiesen werden. Die Erbfolge kann immer durch einen Erbschein nachgewiesen werden (§ 35 Absatz 1 Satz 1 GBO). Nach § 35 Absatz 1 Satz 2 GBO genügt anstelle des Erbscheins ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag nebst Eröffnungsniederschrift, wenn dadurch die Erbfolge ausreichend nachgewiesen wird. Für die Erben geht es hier in erster Linie um eine Kostenersparnis.

In Ehegattentestamenten ist vielfach eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel enthalten. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten soll zunächst nur der andere Ehegatte allein erben. Das Vermögen soll erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten den Kindern zufallen. Die Kinder können diese Regelung jedoch stören, wenn sie ihren Pflichtteilsanspruch nach dem erstversterbenden Ehegatten geltend machen. Deshalb werden die Kinder für diesen Fall auch nach dem zweiten Ehegatten enterbt, um sie so von der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs abzuhalten. In vielen Fällen funktioniert dies auch.

Ein Problem entsteht dann aber bei der Berichtigung des Grundbuchs. Dort müssen die Kinder nachweisen, dass sie ihren Pflichtteilsanspruch nach dem erstversterbenden Elternteil nicht geltend gemacht haben. Dieser Nachweis müsste nach § 29 Absatz 1 Satz 2 GBO durch eine öffentliche Urkunde geführt werden, was nicht möglich ist. Das OLG Hamm vertrat in seinem Beschluss vom 08.02.2011 - I-15 W 27/11, 15 W 27/11 - die Auffassung, dass die Nachweislücke durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden könne, weil das Nachlassgericht den Erbschein letztlich auch aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung erteile.

Dieser Auffassung erteilte das OLG Frankfurt eine Absage. Das Nachlassgericht ist im Gegensatz zum Grundbuchamt befugt, weitere Ermittlungen anzustellen. Es kann insbesondere Beteiligte anhören. Das Nachlassgericht muss sich gerade nicht mit einer eidesstattlichen Versicherung begnügen. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht aus. Die Argumentation des OLG Frankfurt erscheint mir stimmiger. Es dürfte somit bei einer Pflichtteilsstrafklausel immer ein Erbschein zur Grundbuchberichtigung erforderlich sein. Wenn der Erbschein nur für Grundbuchberichtigungszwecke benötigt wird, kann er kostenermäßigt beantragt werden. In diesem Fall erhält nur das Grundbuchamt eine Ausfertigung, nicht hingegen die Erben.

Update 1 (11.09.2013): Seit dem 01.08.2013 gibt es keine kostenermäßigten Erbscheine mehr für die Grundbuchberichtigung.

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