Der BGH hatte am 28.04.2010 zwei Urteile erlassen. Es ging um die Frage, wonach sich die Pflichtteilsergänzung richtet, wenn der Erblasser bei einer Lebensversicherung ein widerrufliches Bezugsrecht zu Gunsten eines Dritten einräumt. Das Reichsgericht hatte die Pflichtteilsergänzung noch nach den eingezahlten Prämien bemessen. Zutreffend ist die ausgezahlte Versicherungssumme maßgebend. Der BGH vermittelte einfach und stellte auf den Rückkaufswert ab. Leider verstieß er damit gegen § 2325 Absatz 2 Satz 2, 1. Hs. BGB. Mehr dazu finden Sie hier oder in meinem Zwischenruf in der ZErb 2011, 154. Ob dieser klare Verstoß mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar wäre (Willkürverbot und der Pflichtteilsanspruch wird vom Eigentumsgrundrecht geschützt) soll hier nicht untersucht werden.
Ein Richter des Erbrechtssenats sah sich veranlasst, die Entscheidungen nachträglich in einem Aufsatz zu rechtfertigen (Wendt, ZNotP 2011, 242). In dem Aufsatz findet sich eine Passage, die mich bereits beim ersten Lesen nachdenklich stimmte und bisher nicht loslässt:
"Darauf gründet sich unsere Hoffnung, dass - wenn das RG für 80 Jahre Rechtssicherheit von 1930 bis 2010 sorgen konnte - der BGH dies wenigstens für ein halbes Jahrhundert schafft und das auch noch angesichts sich rasant verändernder Versicherungsprodukte." (Wendt, ZNotP 2011, 242)Zunächst einmal klingt es bitter, dass das Reichsgericht dafür gelobt wird, dass es 80 Jahre Rechtssicherheit geschaffen hat, obwohl diese Rechtssicherheit auf einer Fehlentscheidung beruhte, die der Bundesgerichtshof erst jetzt gekippt hat. Was ist eigentlich gut daran, dass 80 Jahre lang aufgrund der fehlerhaften Rechtsprechung Unrecht gesprochen wurde?
Der Kern der Aussage liegt nun aber darin, dass der Erbrechtssenat des BGH mit seinen Entscheidungen für wenigstens 50 Jahre Rechtssicherheit schaffen wollte. Das klingt danach, dass der Senat verfahrensfremde Ziele verfolgt hat. In erster Linie ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, für Rechtssicherheit zu sorgen. Die Gerichte sollen für Gerechtigkeit im anhängigen Einzelfall sorgen und sich dabei an das halten, was der Gesetzgeber ihnen vorgibt. Hat der Erbrechtssenat des BGH hier die Rechtslage ausgeurteilt, die er sich wünscht?
Aufgrund der deutlichen Kritik ist es wahrscheinlich, dass der BGH noch einmal mit der Frage der Pflichtteilsergänzung bei der Lebensversicherung befasst wird. Es fragt sich dann, ob der Erbrechtssenat die Kritik an seinen Entscheidungen unbefangen würdigen kann, wenn damit doch die im Zitat offengelegte Hoffnung enttäuscht wird, für wenigstens 50 Jahre Rechtssicherheit zu schaffen. Es wird also wohl zu Befangenheitsanträgen kommen müssen. Wenn diese Erfolg haben, kann sich die Rechtsprechung schon alleine dadurch ändern, dass andere Richter über die Rechtsfragen entscheiden müssen.
Update 1 (28.01.2013): Der Richter am BGH Wendt hat sich in einem Aufsatz in der ZErb 2012, 262 zu den Grenzen der Pflichtteilsbeeinflussung geäußert. Im Wesentlichen geht es in dem Beitrag darum, dass nach Auffassung von Wendt in der Regel das Argument der Sittenwidrigkeit bei erbrechtlichen Gestaltungen mit Beteiligung von Behinderten oder Bedürftigen nicht durchgreift. Bedenklich stimmt in dem Aufsatz erneut, dass er neue Gegenansichten als "konterrevolutionäre Bestrebungen" bezeichnet. Dies lässt die Befürchtung aufkommen, dass er nicht bereit ist, sich objektiv und neutral mit anderen Ansichten auseinanderzusetzen. Und da wären wir wieder bei der Befangenheit.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen