Donnerstag, 21. Juni 2012

Keine Prozesskostenhilfe nach Tod der Partei

Verstirbt eine Partei vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, wird die Prozesskostenhilfe auch dann nicht mehr bewilligt, wenn sie bei ordnungsgemäßer Bearbeitung vor dem Tod der Partei hätte bewilligt werden müssen. (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2012, Rn. 14 ff.)

Im Pflichtteilsrecht, im Familienrecht und im Sozialrecht kommt es häufig vor, dass jemand einen Prozess führen muss, dessen Kosten er nicht aufbringen kann. In diesen Fällen hat die Prozesspartei einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (teilweise heißt diese auch Verfahrenskostenhilfe). Als Rechtsanwälte müssen wir in diesen Fällen oft in einem gewissen Maß in Vorleistung gehen, weil eine Prozesspartei in der Regel nicht aus eigener Kraft einen erfolgreichen Prozesskostenhilfeantrag stellen kann. Wir haben Mandanten erlebt, die dies versucht haben und vom Gericht übel abgewiesen wurden. Leider kommt es vor, dass die Gerichte die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe verzögern, obwohl alle Voraussetzungen vorliegen. Teilweise werden sogar Termine angesetzt, ohne dass zuvor über die Prozesskostenhilfe entschieden wurde. In vielen Fällen führt das dazu, dass der Rechtsanwalt vollständig umsonst arbeitet, wenn der Richter dann keine Prozesskostenhilfe gewährt. Hoffnung und tatsächlich auch Abhilfe bietet in solchen Fällen häufig die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe. Wenn der Mandant aber im Verfahren stirbt, dann gibt es nach der Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.04.2012 keine Prozesskostenhilfe mehr. Der Rechtsanwalt geht leer aus, wenn der Nachlass wertlos ist und die Erben ihre Haftung auf den Nachlass beschränken. Dies soll sogar dann gelten, wenn bei ordnungsgemäßer Bearbeitung bereits vor dem Tod des Mandanten die Prozesskostenhilfe gewährt worden wäre. Es ist fraglich, ob diese Rechtsprechung richtig sein kann.

Dennoch müssen wir für Verständnis werben, dass wir insbesondere keine Termine wahrnehmen, solange keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Wenn ein Richter eine Partei zum Termin lädt, ohne zuvor über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden, kann das ein Grund für einen Befangenheitsantrag sein, weil der Richter die Partei damit in eine unterlegene Position (ohne Rechtsanwalt) drängt. Leider haben wir auch schon erlebt, dass der Richter in einem solchen Fall von seinen Kollegen gehalten wurde, weil er hinterher behauptete, er hätte die Prozesskostenhilfe sofort gewährt, wenn der Termin stattgefunden hätte. Hinterher hat der Richter die Prozesskostenhilfe nicht gewährt und das Beschwerdeverfahren läuft noch immer. Leider lässt sich im Prozesskostenhilferecht manchmal eine greifbare Ungerechtigkeit spüren, was uns ansport, uns für Sie einzusetzen.

Zugleich verdienen die vielen Richter Lob, die ordnungsgemäß und zügig Prozesskostenhilfe gewähren, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.

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