Bei einem Miterben, der Leistungen nach dem SGB 2 erhält (Hartz IV - Empfänger), wird eine Erbschaft weitestgehend auf diese Leistungen angerechnet (BSG, Beschluss vom 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R).
Nach anfänglichen Unsicherheiten hat die Rechtsprechung nun eine Linie gefunden, wie sie mit Erben umgeht, die Sozialleistungen nach dem SGB 2 erhalten. Die Hoffnung der Erben ging dahin, dass sie von ihrer Erbschaft etwas behalten können. Diese Hoffnung realisiert sich im Wesentlichen nicht.
Wenn der Erblasser verstirbt, bevor der Erbe erstmalig Sozialleistungen beantragt, dann liegt sozialhilferechtlich Vermögen vor und es gibt einen kleinen Freibetrag. Verstirbt der Erblasser hingegen nach der ersten Antragstellung, liegt sozialhilferechtliches Einkommen vor. Dann gibt es keinen Freibetrag. Das Einkommen wird dann auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt und in diesem Zeitraum werden die Leistungen gestrichen. Es hilft auch nichts, wenn der Bewilligungszeitraum zwischendurch abläuft.
Das Bundessozialgericht betont, dass die Erbschaft erst angerechnet wird, wenn dem Erben die Mittel zufließen. Ein Miterbe, der Sozialleistungen bezieht, hat daher ein erhebliches Interesse daran, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verzögern, bis er keine Sozialleistungen mehr benötigt. Das macht es für alle anderen Miterben schwerer. In der Praxis finden sich Gestaltungen, bei denen versucht wird, die Sachverhalte über Verzichte und sozialhilfefeste Abfindungen zu lösen. Andernfalls müssen die anderen Miterben ihren Auseinandersetzungsanspruch streitig durchsetzen.
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