Bei der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses darf der Notar die Wohnung des Erben nicht betreten (LG Schwerin, Beschluss vom 13.04.2012 - 4 T 3/12).
Der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 13.04.2012 ist eigentlich nicht spektakulär. Man muss nur aufpassen, dass man ihn beim flüchtigen Lesen nicht falsch versteht. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben verlangen, dass dieser auf Kosten des Nachlasses ein Nachlassverzeichnis erstellt. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird (§ 2314 BGB). Der Notar muss dazu in der Regel die Wohnung des Erblassers aufsuchen und die Nachlassgegenstände selbst anschauen. Diesen Fall betrifft der Beschluss des Landgerichts Schwerin nicht.
Im Fall des Landgerichts Schwerin hatte der Pflichtteilsberechtigte behauptet, dass der Erbe Nachlassgegenstände in seine Wohnung geschafft habe. Der Pflichtteilsberechtigte wollte, dass der Notar die Wohnung des Erben anschaut. In dieser Wohnung hatte der Erblasser scheinbar nicht gewohnt. Es ist richtig, dass das Landgericht Schwerin hier einen Riegel vorschiebt. Der Erbe muss auch die Nachlassgegenstände angeben, die er in seine Wohnung verbracht hat. Er muss die Auskunft gegebenenfalls an Eides statt versichern. Der Erbe muss aber nicht dulden, dass der Pflichtteilsberechtigte sich mit Hilfe des Notars einmal seine Wohnung anschaut.
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