Die Kosten für die Fertigung weiterer Kontoauszüge können als Prozesskosten erstattungsfähig sein (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2012).
Es gibt immer wieder Fälle, in denen jemand die Konten des Erblassers abräumt. Dies kann zum Beispiel mit einer Kontovollmacht oder einer Einzelverfügungsberechtigung bei einem Oder-Konto geschehen. In diesen Fällen müssen die Erben regelmäßig die Zahlungen zurückfordern. Dazu benötigen die Erben meistens die Kontoasuzüge für die vergangenen Jahre. Diese Kontoauszüge erhalten sie als Kopien nochmalig von der Bank. Die Bank verlangt dafür in der Regel Geld.
Das OLG Koblenz hat nun entschieden, dass die Erben nach dem erfolgreichen Rückforderungsprozess auch die Kosten für diese Kontoauszüge im Kostenfestsetzungsverfahren erstattet verlangen können. Vernachlässigt hat das OLG Koblenz die Frage, ob die Bank die Kosten tatsächlich (in der jeweiligen Höhe) erheben darf. Die AGB und Kostenverzeichnisse der Banken sind zu dieser Frage meist eher wenig aussagekräftig.
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