Der Vergütungsantrag eines Nachlasspflegers muss die Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglichen. Dazu ist die Angabe der Stundenzahl und ein konkreter Tätigkeitsnachweis erforderlich. (BGH, Beschluss vom 24.10.2012 - IV ZB 13/12)
Nachlasspfleger müssen ihren Vergütungsanspruch innerhalb von 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend machen (§ 2 VBVG). Andernfalls erhält der Nachlasspfleger für seine Arbeit kein Geld. Gestritten wurde darüber, in welcher Form der Nachlasspfleger die Vergütung beantragen muss. Der Bundesgerichtshof lässt einen pauschalen Antrag nicht genügen, sondern fordert einen Antrag, bei dem die Gebührenhöhe konkret prüfbar ist. Im konkreten Einzelfall gewährte der Bundesgerichtshof dem Nachlasspfleger jedoch noch Vertrauensschutz, weil das Nachlassgericht noch keine so harten Kriterien angelegt hatte.
Einen Ausweg weist das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen in seinem Beschluss vom 15.03.2012 - 5 W 19/11. Danach soll es für den Nachlasspfleger möglich sein, beim Nachlassgericht pauschal eine Fristverlängerung für die Frist zur Stellung des Vergütungsantrags zu beantragen. Dieser Fristverlängerungsantrag könne sogar im Voraus pauschal für alle Verfahren gestellt werden, für die der Nachlasspfleger bestellt sei und noch werde. So ganz sicher ist diese Rechtsprechung jedoch nicht. Es könnte auch passieren, dass der Bundesgerichtshof das anders sieht, weil damit der Sinn der 15-Monatsfrist in § 2 VBVG ausgehebelt wird. Die Vorschrift soll die vertretenen Erben bzw. die Staatskasse davor schützen, dass überhöhte Vergütungsansprüche auflaufen, ohne dass vorher ggf. steuernd eingegriffen werden kann.
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