Ein Testament ist sittenwidrig, wenn ein Betreuer seine Vertrauensstellung ausnutzt, um sich von einem leicht beeinflussbaren Betreuten zum Erben einsetzen zu lassen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.11.1999 - 2 U 29/99).
Aus aktuellem Anlass greife ich hier einen Beschluss des OLG Braunschweig aus dem Jahr 1999 auf. Stellen Sie sich bitte folgenden Sachverhalt vor: Ein Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde wirkt darauf hin, dass vom Gericht ein bestimmter Betreuer bestellt wird. Dieser Betreuer arbeitet regelmäßig mit einem Notar zusammen. Er ruft diesen Notar an und lässt ein Testament erstellen, in dem er zum Erben des Betreuten eingesetzt wird. Der Notar besucht den Betreuten im Heim und beurkundet das Testament.
Es gibt zwei Möglichkeiten, das Testament anzugreifen. Die erste Möglichkeit ist die Testierunfähigkeit. Dieses Thema ist jedoch schwierig und hängt stark vom Einzelfall und vom Gutachter ab. Es kann sein, dass der Nachweis der Testierunfähigkeit nicht gelingt.
Eine zweite Möglichkeit hat das OLG Braunschweig in seinem Beschluss vom 04.11.1999 aufgezeigt. Das Testament ist sittenwidrig und nichtig, wenn sich nachweisen lässt, dass der Betreuer seine Vertrauensstellung ausgenutzt hat. Besonders gravierend wäre es, wenn der Betreuer systematisch vorgegangen ist und sich mehrfach zum Erben einsetzen ließ. Ein Sprichwort sagt dazu: "Der Krug wird so oft zu Wasser gelassen, bis er zerbricht."
Aber wie lässt sich dieser Nachweis führen? Hier kommen Sie ins Spiel. Kommt Ihnen der Sachverhalt bekannt vor? Kennen Sie Fälle, in denen ein Betreuer zum Erben eingesetzt wurde? Dann bitte ich um einen vertraulichen Hinweis an mich. Falls sich Fälle mit bestimmten Betreuern häufen, verbessern sich die Chancen für die wahren Erben deutlich.
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