Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 16.04.2013 - VI ZB 50/12).
Der Bundesgerichtshof hat einen Beschluss des Landgerichts Offenburg kassiert, in dem dieses die Berufung zurückgewiesen hatte, weil der Streitwert aus seiner Sicht zu gering war. Dabei hatte es sich das Landgericht zu einfach gemacht und den Beschluss zu kurz gefasst. Glücklicherweise entschied sich die benachteiligte Partei dazu, den Bundesgerichtshof anzurufen. Scheinbar müssen die Gerichte hin und wieder an ihre Begründungspflichten erinnert werden, damit sich keine Unsitten einschleifen.
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