Mittwoch, 3. Juli 2013

Pflichtteil: Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

Das OLG Köln präzisierte die Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis hinsichtlich der Ermittlungspflichten des Notars, der Angaben zu einem Fahrzeug, zum Bargeld und zu Bankkonten - wenn auch nicht zweifelsfrei (OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2012 - 2 W 32/12).

Ein Pflichtteilsberechtigter ist in der Regel zur Bezifferung seiner Ansprüche auf Auskünfte des Erben angewiesen. Diese Auskünfte kann der Pflichtteilsberechtigte auch in der Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses fordern (§ 2314 Absatz 1 Satz 3 BGB). Leider enthält das Gesetz keine näheren Angaben dazu, was der Notar bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses leisten muss. Die Rechtsprechung ist sich einig, dass der Notar eigene Ermittlungspflichten hat und seine eigenen Ermittlungen in der Urkunde dokumentieren muss. Darauf wies auch das OLG Köln in seinem Beschluss mehrfach hin. Was das aber im Detail heißt, darüber lässt sich streiten. Das OLG Köln hatte die Gelegenheit, sich zu einigen Streitpunkten zu äußern.

Fahrzeug

Das OLG Köln entschied, dass bei einem Fahrzeug die Laufleistung als wertbildender Faktor anzugeben sei. Nicht erforderlich sei hingegen die Angabe des polizeilichen Kennzeichens oder die "Fahrzeug-Nr.", so lange das Fahrzeug anders identifizierbar sei.

Wenn das Auto nach dem Tod des Erblassers verkauft wurde, muss nach der Ansicht des OLG Köln der Kaufvertrag nicht vorgelegt werden. Das OLG Köln führt dazu aus, bei einer Veräußerung nach dem Erbfall komme es auf den erzielten Kaufpreis für die Pflichtteilsberechtigung nicht an. Das dürfte so jedoch nicht stimmen, weil die Rechtsprechung bei einer zeitnahen Veräußerung regelmäßig auf den Kaufpreis abstellt und sogar ein eventuell höheres Gutachten keine Rolle spielt.

Barvermögen

Das OLG Köln stellte schlicht fest, dass das Barvermögen des Erblassers am Todestag anzugeben ist.

Bankkonten

Bei den Ausführungen zu Bankkonten schwächelte das OLG Köln. Zunächst führte es aus, die Bezugnahme auf die sogenannte Erbschaftsteueranzeige der Bank genüge, weil die Bank gesetzlich zur vollständigen Anzeige des von ihr verwalteten Erblasservermögens verpflichtet sei. Das stimmt allerdings nicht. Nach § 1 Absatz 4 Nr. 2 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung zu § 33 ErbStG muss die Bank bis zu einem Wert von 5.000 € keine Erbschaftsteueranzeige erstellen.

Nach einer verbreiteten Ansicht muss der Notar die ortsansässigen Banken anschreiben und nach Vermögen des Erblassers fragen, weil erfahrungsgemäß die meisten Erblasser ihr Geld bei einer lokalen Bank anlegen. Das OLG Köln verneinte hingegen diese Pflicht des Notars mit dem Argument, der Erblasser könne aufgrund der modernen Kommunikationsmittel sein Geld auch bei einer entfernteren Bank angelegt haben. Das kann man gegebenenfalls fallabhängig so sehen, da zum Beispiel Direktbanken auf dem Vormarsch sind. Das OLG Köln schlussfolgerte danach aber weiter, dass der Notar deshalb auf die Angaben des Auskunftspflichtigen angewiesen sei. Das kann nicht stimmen. Der Notar muss sich die Kontoauszüge der letzten Jahre für das Girokonto des Erblassers vorlegen lassen und diese durchblättern. In vielen Fällen lässt sich aus den Kontoauszügen erkennen, ob es Geldanlagen bei weiteren Banken geben kann. Sodann muss der Notar alle in Betracht kommenden Banken anschreiben.

Update 1 (12.09.2013): Der Gesetzgeber hat im Gesetzesentwuf zum neuen GNotKG die Ermittlungspflichten des Notars klargestellt.

Weitergehende Informationen: Ratgeber Pflichtteil

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