Das gesetzliche Ehegattenerbrecht
Durch die Heirat wird je der andere Partner gesetzlicher Erbe.Kommt es nur zur Scheidung verliert der Ehepartner das gesetzliche Erbrecht und ist auch nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Dieser Erbrechtsverlust tritt sogar schon vor dem endgültigen Scheidungstermin ein, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. (Achtung: Sonst gilt weiterhin das gesetzliche Erbrecht bis zur endgültigen Scheidung durch das Gericht!).
Soll das Erbrecht des Noch-Ehegatten mit der Trennung ausgeschlossen werden, ist es am sichersten selber einen Scheidungsantrag zu stellen, auch wenn der Ehegatte bereits einen Antrag gestellt hat. Denn nur so kann man sicher das gesetzliche Erbrecht ausschließen, da beide nicht mehr an der Ehe festhalten wollen und man auch für die Situation geschützt ist, dass der Ehegatte seinen Antrag zurückzieht.
Damit die gerade genannte erbrechtliche Wirkung eintritt müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
- der Scheidungsantrag muss dem Ehegatten zugestellt sein
- es müssten die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen (Trennungsjahr), die Ehe muss also gescheitert sein
Nun kann es aber durchaus passieren, dass ein Ehegatte zwischen Stellung des Scheidungsantrages und Scheidung stirbt. Nun wird der überlebende Ehegatte wohl behaupten, die Ehe sei nicht gescheitert, um erbrechtliche Ansprüche zu haben. Allerdings werden hier die Angehörigen behaupten die Ehe war gescheitert. Dieser Streit wird dann vom Nachlassgericht geregelt.
Das gemeinschaftliche Testament
Nach § 2268 I BGB ist das gemeinschaftliche Testament seinem ganzen Inhalt nach unwirksam, wenn die Eheleute sich scheiden lassen. Diese Rechtsfolge tritt automatisch ein, denn die Eheleute haben ihren gemeinsamen letzten Willen in der Erwartung niedergeschrieben, dass die Ehe lebenslang bestehen bleibt.Problematischer wird es erst in § 2268 II BGB. Danach bleibt das gemeinschaftliche Testament nämlich wirksam, wenn „anzunehmen ist“, dass die Anordnungen von den Eheleuten auch für den Fall der Scheidung getroffen sein würden. Sobald sich also feststellen lässt, dass unter anderem der gemeinsame Wille bei Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments war, dass das Testament auch nach der Scheidung noch Geltung haben soll, bleibt es wirksam.
Es ist auch möglich, dass das Testament aufrechterhalten wird, wenn z.B. gemeinsame Kinder bedacht wurden und die Ermittlung des Willens der Eheleute ergeben, dass die Kinder auch für den Fall des Scheiterns der Ehe bedacht sein sollen.
Deutlich wird hier, dass der zentrale Punkt die Ermittlung eines entsprechenden „Aufrechterhaltungswillens“ der Eheleute ist. Hierbei ist entscheidend, was die Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wirklich wollten. Allerdings lässt sich dies ja nicht immer einfach feststellen, sodass dann von dem Gericht der „hypothetische Wille“ ermittelt wird, um festzustellen, was die Eheleute „hypothetisch“ gewollt haben.
Einfacher wird es für das Gericht wieder, wenn eine Partei aus dem gemeinschaftlichen Testament Rechte für sich herleiten möchte, denn dann muss diese den sogenannten „Aufrechterhaltungswillen“ nachweisen.
Lässt sich aber ein Aufrechterhaltungswille der Eheleute feststellen oder kann hilfsweise ein hypothetischer Wille ermittelt werden, so soll das gemeinschaftliche Testament nach (umstrittener) Rechtsprechung im vollem Umfang wirksam bleiben (BGH, Urteil vom 07.07.2004, IV ZR 187/03).
Folglich können die Eheleute bezüglich ihrer Erbfolge im Falle einer Scheidung nur eingeschränkt Abweichungen vom gemeinschaftlichen Testament vornehmen.
Das Gesagte gilt im Übrigen auch für die Scheidung von eingetragenen Lebenspartnern.
Für Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Kieppe aus Münster gerne zur Verfügung.
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