Donnerstag, 12. September 2013

Ermittlungspflicht des Notars beim Nachlassverzeichnis

Der Gesetzgeber hat sich im Gesetzesentwurf zum neuen GNotKG deutlich zu den Ermittlungspflichten des Notars bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses geäußert.

Ein Pflichtteilsberechtigter kann nach § 2314 Absatz 1Satz 3 BGB verlangen, dass der Erbe ein notarielles Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellen lässt. Leider steht sonst im Gesetz nicht viel dazu, was der Notar bei der Aufahme des Nachlassverzeichnisses zu beachten hat. Aus der notariellen Literatur kamen daher immer wieder Stellungnahme, wonach sich die Pflicht des Notars - etwas überspitzt - darin erschöpfte, die Aufstellung des Erben abzuschreiben und eine Rechnung zu stellen. Die Rechtsprechung sah schon immer weitergehende Pflichten des Notars.

Nach dem neuen Gebührentatbestand in Ziffer 23500 VV GNotkG wurden die Gebühren des Notars vervierfacht (neu: 2 Gebühren nach Tabelle B). Der Gesetzgeber nutzte die Gebührenerhöhung, um die Pflichten des Notars in der Gesetzesbegründung darzustellen.

Die Begründung des Gesetzesentwurfs befindet sich in der Bundestagsdrucksache 17/11471. Dort heißt es auf Seite 227 (Hervorhebungen durch den Autor):
"Diese  Gebühr  soll  an  die  Stelle  der  Gebühr  des  §  52  Absatz  1  Satz  2  KostO  treten.  Sie  soll  dann  anfallen,  wenn  die  Inventarisierung  durch  den  Notar  erfolgt.  Dies  ist  vom  Gesetz  dort  angeordnet,  wo  der  Verdacht  bestehen  kann,  dass  der  Inventarisierungspflichtige  seine  Pflicht  nicht  zuverlässig  genug  erfüllt.  So  räumt  beispielsweise  §  2121 Absatz  1  BGB  dem  Nacherben  einen  Anspruch  auf  Mitteilung eines Verzeichnisses der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände  ein,  das gemäß  Absatz  3  dieser  Vorschrift  auf  Verlangen  des  Nacherben  von  einem  Notar  aufzunehmen  ist.  Ähnliche  Ansprüche  sind  zum  Beispiel  in  §  2215  Absatz  4  BGB  dem  Erben  gegenüber  dem  Testamentsvollstrecker  oder  in  §  2314  Absatz  1  BGB  dem  Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben eingeräumt.  Die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses  ist  nach  herrschender  Auffassung  eine  notarielle  Tätigkeit  eigener  Art,  die  über  die  bloße  Beurkundungstätigkeit  weit  hinaus geht.  Der  Notar  darf  dabei  nicht  lediglich  Erklärungen  des  Inventarisierungsverpflichteten  entgegennehmen,  sondern  ist  vielmehr  verpflichtet,  den  Vermögensbestand selbst zu  ermitteln und durch  Unterzeichnung  des  Verzeichnisses  zum  Ausdruck  zu  bringen,  dass  er  für  dessen  Inhalt  verantwortlich  ist.  Nach  ganz  herrschender  Auffassung  besteht hinsichtlich  der  Aufnahme  von  notariellen  Vermögensverzeichnissen  ein  Urkundsgewährungsanspruch  der  Beteiligten  nach  §  15  BNotO,  so  dass  der  Notar  das  Ersuchen  nicht ablehnen darf. Gesetzliche  Verfahrensregelungen  und  Regelungen  zur  Niederlegung  des  Ergebnisses  in  einer  Urkunde  gibt  es  nicht.  Die  Verfahrensausgestaltung  steht  im  Ermessen  des  Notars.  Er  wird  dabei  regelmäßig  den  Auskunftsberechtigten  und den  Auskunftsverpflichteten  befragen,  um  erste  Anhaltpunkte  zu  bekommen.  Wegen  seiner  Verantwortung  für  den Inhalt  des  Verzeichnisses  wird  von  der  Rechtsprechung  jedoch  gefordert,  dass  der  Notar  die  Ermittlungen  grundsätzlich  in  eigener  Person  vorzunehmen  hat  und  sich  mit  den  Angaben  der  Inventarisierungsverpflichteten  nur  dann  begnügen  darf,  wenn  ihm  andere  Erkenntnismöglichkeiten  nicht  zur  Verfügung  stehen.  Als  Ermittlungsmaßnahmen  kommt  beispielsweise  im  Fall  eines  Nachlassverzeichnisses die  Begehung  der  Erblasserwohnung  nebst  Verzeichnung  der  dort  befindlichen  Gegenstände  und  Durchsicht  der  Unterlagen  in  Betracht.  Ferner  werden  schriftliche  Anfragen  bei  Grundbuchämtern  oder  Kreditinstituten  erforderlich sein, ggf. auch im Ausland.
Der  Zeitaufwand  für  diese  Maßnahmen  kann  sich  in  einigen  Fällen  auf  eine  insgesamt  zweistellige  Stundenzahl,  verteilt  über  einen  Zeitraum  von  mehreren  Wochen  oder  gar  Monaten,  belaufen.  Bei  einigen  Vermögensverzeichnissen,  insbesondere  bei  dem  Nachlassverzeichnis  nach  §  2314  BGB  kann  eine  Ermittlung  auch  noch  nach  mehreren  Jahren  rückwirkend  auf  den  Zeitpunkt  des  Erbfalls  erforderlich  sein.  Die  Ermittlungen  sind  in  diesen  Fällen  durch  den  zeitlichen  Abstand  naturgemäß  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verbunden. Die  Ergebnisse  der  Ermittlung  hat  der  Notar  in  einer  Urkunde  niederzulegen.  Die  Urkunde  muss  zumindest  sämtliche  Aktiva  und  Passiva  übersichtlich  zusammenstellen  und  die  Gegenstände  nach  Anzahl,  Art  und  wertbildenden  Faktoren  bezeichnen;  einer  Angabe  des  Werts  selbst  bedarf  es  nicht.  Damit  reicht  es  nicht  aus,  die  Summen  mehrerer  Kontenstände  aufzuführen.  Vielmehr  ist  die  Angabe  der  einzelnen  Konten  nebst  Kontonummer  und  Kontostand  erforderlich.  Allenfalls  können  weniger  werthaltige  Gegenstände  zu  Sachgruppen zusammengefasst werden. Der  Gebührensatz  für  die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeichnisses  soll  deutlich  angehoben  werden.  Die  derzeitige  Gebühr  wird  dem  Aufwand  des  Notars  nicht  ansatzweise  gerecht.  Zum  Zeitpunkt  der  Schaffung  der  geltenden  Regelung  war  die  Zusammensetzung  eines  Vermögens  oft  noch  relativ  überschaubar  und  häufig  lokal  konzentriert.  Dies  hat  sich  grundlegend  geändert.  Daher  bedarf  die  Gebührenhöhe  der Anpassung. Die  Niederlegung  des  Ermittlungsergebnisses  soll  mit  der vorgeschlagenen  Gebühr  abgegolten  sein.  Im  Gegenzug  zur Gebührenerhöhung  soll  die  zeitliche  Komponente  des  geltenden  §  52  Absatz  1  Satz  3  KostO  jedoch  ersatzlos  entfallen."
Nach meiner Erfahrung genügen mindestens 9 von 10 notariellen Nachlassverzeichnissen derzeit nicht den hier aufgeführten Anforderungen. Ich habe es noch nie erlebt, dass ein Notar einen Pflichtteilsberechtigten freiwillig befragt hat. Das Gegenteil habe ich hingegen schon erlebt, als der Notar meinte: "Sie haben ein Anwesenheitsrecht, aber kein Rederecht." Die Aufgabe von uns Fachanwälten für Erbrecht wird es jetzt sein, diese Anforderungen vor den Gerichten durchzusetzen. Bei der Beauftragung eines Notars kann es derzeit nichts schaden, dem Notar den obigen Auszug aus der Gesetzesbegründung mitzuschicken.

Lesen Sie dazu auch Kuhn/Trappe im Editorial der ErbR 10/2103. Zur Ermittlungspflicht des Notars hatte ich hier bereits auf den Beschluss des OLG Köln vom 21.05.2013 hingewiesen.


Hier finden Sie mehr Informationen zum Nachlassverzeichnis

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