Das OLG München gelangte zu dem Ergebnis, dass bei Demenz ein lichter Moment praktisch ausgeschlossen sei.(OLG München, Beschluss vom 01.07.2013 - 31 Wx 266/12).
Es ist eine typische Situation. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Testaments. Ein Beteiligter ist der Auffassung, dass der Erblasser bei der Errichtung des Testaments testierunfähig war. In der Folge gelingt auch der Beweis, dass der Erblasser testierunfähig war. Der andere Beteiligte gibt sich dann aber noch nicht geschlagen. Vielmehr behauptet er, der Erblasser habe in dem Moment, in dem er beim Notar war, einen lichten Moment bzw. ein luzides Intervall gehabt. Der demente Erblasser habe quasi schlagartig seine vollen geistigen Fähigkeiten wiedererlangt und nach der Beurkundung wieder verloren. Als Beweis wird meist der Notar benannt, der die Testierunfähigkeit nicht erkannt hat oder erkennen wollte.
Was schon immer komisch klang, wurde nun auch vom Oberlandesgericht München abgelehnt. Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass es solche lichten Momente bei Demenz praktisch nicht gibt. Für Juristen ist es immer schwierig, wenn sie eine Frage aus einer anderen Wissenschaft beurteilen müssen. Das OLG München hat deshalb einen Sachverständigen beauftragt, der die Erkenntnisse der Medizin für das Oberlandesgericht München ausgewertet hat. Im Ergebnis steht und fällt die Entscheidung mit dem Gutachten des Sachverständigen.
In den ohnehin schon schweren Demenz-Fällen erleichtert der Beschluss des OLG München die Beweisführung für denjenigen, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft.
Ergänzung (05.03.2014): Prof. Dr. Tilmann Wetterling führte in seinem Aufsatz in der ErbR 2014, 94 (102 ff.) aus, dass ein lichter Moment nach dem heutigen Erkenntnisstand medizinisch nicht begründbar ist.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen