Die Erben können ihre Haftung für nach dem Erbfall fällig werdende
Hausgeldschulden in der Regel nicht auf den Nachlass beschränken (BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 81/12).
Erben
können ihre Haftung für Nachlassverbindlichkeiten in der Regel auf den
Nachlass beschränken, wenn der Nachlass zahlungsunfähig oder
überschuldet ist. Das gilt allerdings dann nicht, wenn die Erben die
Verbindlichkeiten durch eigene Rechtshandlungen begründen. Dann haften
die Erben zusätzlich aus ihrem Eigenvermögen. Gibt der Erbe zum Beispiel
die Beerdigung in Auftrag, kann er dafür seine Haftung nicht auf den
Nachlass beschränken. Der Bundesgerichtshof musste nun beantworten, wie
es sich bei Hausgeldschulden verhält, die für eine im Nachlass
befindliche Eigentumswohnung entstehen.
Die
Hausgeldschulden entstehen in der Regel ohne Mitwirkung der Erben, weil
sie von der Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden. Auf der
anderen Seite kommt die Wohnung den Erben nach dem Erbfall zugute, weil
sie die Wohnung nutzen oder vermieten können. Der Bundesgerichtshof
knüpfte deshalb daran an, ob das Halten der Wohnung den Erben
zugerechnet werden kann. Wenn die Erben für die Hausgeldschulden nicht
aus ihrem Eigenvermögen bezahlen wollen, müssen sie die Eigentumswohnung
schnellstmöglich verkaufen. Wenn sich die Erben nicht einig sind,
dürfte das darauf hinauslaufen, dass ein Antrag auf
Teilungsversteigerung einzureichen ist.
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