Ein Pflichtteilsberechtigter kann die Erteilung eines Grundbuchauszugs und die Abschrift eines "Kaufvertrags" vom Grundbuchamt verlangen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.09.2013 - 11 Wx 57/13).
Der Pflichtteilsberechtigte ist in weitem Umfang davon abhängig, dass ihm der Erbe die notwendigen Auskünfte über den Bestand des Nachlasses erteilt. Ein paar Kontrollmöglichkeiten hat der Pflichtteilsberechtigte dann aber doch. Eine davon ist die Anfrage beim Grundbuchamt, ob der Erblasser dingliche Rechte im Bezirk dieses Grundbuchamts hatte. Werden dingliche Rechte entdeckt, kann der Pflichtteilsberechtigte einen Grundbuchauszug verlangen. Außerdem kann er sich notarielle Urkunden aus der Grundakte kopieren lassen, aus denen sich eine Ausgleichungspflicht oder ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ergeben könnte. Dies schien eigentlich geklärt zu sein. Das OLG Karlsruhe musste sich dennoch mit dieser Frage befassen, weil das Grundbuchamt die Einsicht bzw. die Kopien verweigert hatte.
Das Grundbuchamt war dazu auf die Idee gekommen, es könne selbst prüfen, ob eine Notarurkunde eine Schenkung enthält, die zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen kann. Im konkreten Fall kam es darauf an, ob die Gegenleistung dem Wert des Grundstücks in etwa entsprach. Das Grundbuchamt meinte, es könne dies bejahen, weil am Vertragsschluss ein Makler beteiligt war.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe rückte den Fall zurück ins richtige Licht. Es führte aus, dass der Pflichtteilsberechtigte die Grundbucheinsicht und die Kopien erhält, damit er selbst eine rechtliche Prüfung vornehmen kann. Zudem kennt der Pflichtteilsberechtigte den Sachverhalt oftmals viel besser als das Grundbuchamt und kann die Werte viel besser einordnen. Die Beteiligung des Maklers an den Verhandlungen zum Kaufvertrag spielt hingegen keine Rolle. - Es wäre ja auch noch schöner, wenn ein Makler neuerdings verbindlich (und ggf. ohne Prüfung) Grundstückswerte festlegen könnte.
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