Eine (nicht heimlich angefertigte) Videoaufzeichnung eines Gesprächs ist ein zulässiges Beweismittel (Berliner Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 15.01.2014 - VerfGH 179/12).
Zwei Geschwister stritten um Schmerzensgeld. Die Mutter war Zeugin. Sie verstarb, bevor sie aussagen konnte. Der Bruder hatte vorher zur Beweissicherung ein zweistündiges Gespräch mit seiner Mutter auf Video aufgezeichnet. Die Instanzgerichte weigerten sich, das Video anzuschauen. Der Berliner Verfassungsgerichtshof entschied, dass diese Weigerung den Bruder in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzte.
In der ersten Instanz war der Rechtsstreit am Amtsgericht Lichtenberg anhängig. Dort wurde die Klage abgewiesen, weil der Kläger die erforderlichen Beweise nicht erbringen konnte. Danach erhob der Kläger Berufung zum Landgericht Berlin. Diese Berufung wurde vom Landgericht Berlin zurückgewiesen.
Der Berliner Verfassungsgerichtshof hob beide Entscheidungen auf. Es gibt keine Grundlage dafür, den Videobeweis vorab zurückzuweisen. Der Videobeweis muss daher nun in einer zweiten Runde erhoben werden. Das heißt allerdings nicht, dass der Kläger den Prozess nun sicher gewinnt. In der Würdigung des Videobeweises ist das Landgericht Berlin relativ frei.
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