Die Alkoholabhängigkeit des Erblassers genügt nicht für die Annahme, dass er zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2014 - 3 W 62/13).
Das OLG Brandenburg musste in einem Fall entscheiden, ob der Erblasser bei der Errichtung seines Testaments testierunfähig war. Dafür sprach, dass der Erblasser seit seinem 16. Lebensjahr an Morbus Bechterew litt und daher seit seinem 20. Lebensjahr Alkohol in großen Mengen konsumierte. Über die Alkoholabhängigkeit gab es eine eigene Krankengeschichte mit klinischen Behandlungen, Entgiftungen, etc. Testierunfähig war der Erblasser deswegen aber nicht (wenn er nüchtern war).
Wenn es um die Testierunfähigkeit geht, sind Juristen stark abhängig von dem, was ihnen medizinische Sachverständige erzählen. Das OLG Brandenburg gibt in seinem Beschluss vom 20.03.2014 daher auch in weiten Teilen wieder, was der Gutachter ausgesagt hat. Es lohnt sich gerade in solchen Fällen, die Aussagen zu sammeln und in späteren Fällen mit den Aussagen anderer Sachverständiger zu vergleichen.
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