Ein Anwaltsnotar darf den Erben nicht gegen einen Pflichtteilsberechtigten vertreten, wenn er zuvor als Notar das Testament beurkundet hat (AnwGH Schleswig, Urteil vom 19.08.2013 - 1 AGH 3/13).
Der Anwaltsgerichtshof Schleswig musste sich mit einem Anwaltsnotar befassen, der zunächst als Notar ein Testament beurkundet hatte. Später hatte er als Rechtsanwalt den Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten verteten. Nach § 45 Absatz 1 Nr. 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn er in derselben Rechtssache bereits als Notar tätig geworden ist. Der Anwaltsnotar war der Auffassung, dass es sich um verschiedene Rechtssachen handeln würde. In der ersten Instanz konnte er sogar das Anwaltsgericht von dieser Sicht überzeugen. Der Anwaltsgerichtshof sah dies anders: Es liegt dieselbe Rechtssache vor und damit durfte der Anwaltsnotar den Erben nicht vertreten.
Die Sichtweise des Anwaltsnotars scheint weit verbreitet zu sein. Ich hatte selbst gerade erst einen Fall auf dem Tisch, bei dem der Gegenanwalt zuvor als Notar das Testament beurkundet hatte. Das ist für den Erben misslich. Der Pflichtteilsberechtigte hat in dieser Konstellation die Möglichkeit, den Gegenanwalt "abzuschießen", wenn er Ärger macht.
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