Die Eigentümerzustimmung zur Löschung eines Grundpfandrechts im Grundbuch bedarf der Zustimmung sämtlicher Miterben (OLG Hamm, Beschluss vom 05.02.2014 - 15 W 1/14).
Im Fall des OLG Hamm wollte eine Erbengemeinschaft eine Grundschuld löschen lassen. Dazu benötigte sie neben der Bewilligung des Gläubigers auch eine Eigentümerzustimmung nach § 27 GBO. Das OLG Hamm musste sich mit der Frage beschäftigen, ob es genügt, wenn eine Mehrheit der Miterben die Eigentümerzustimmung erklärt. Nach der Ansicht des OLG Hamm genügt die Mehrheit nicht. Es müssen alle Miterben zustimmen.
Die Frage wurde aufgeworfen, weil nach der neueren Rechtsprechung eine Mehrheit der Miterben Verfügungen vornehmen kann. Das setzt aber voraus, dass diese Verfügungen Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung sind. Und genau da lag das Problem. Das Grundbuchamt kann nicht prüfen, ob die Löschung der Grundschuld eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung ist. Deshalb müssen alle Miterben zustimmen, weil die Frage dann nicht geprüft werden muss.
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