Nach der Ansicht des Landgerichts Heidelberg darf ein Schiedsgericht nicht über Pflichtteilsansprüche entscheiden. Allerdings durfte das LG Heidelberg selbst gar nicht über diese Frage entscheiden (LG Heidelberg, Urteil vom 22.10.2013 - 2 O 128/13).
Ein Erblasser kann nach § 1066 ZPO in einer letztwilligen Schiedsklausel anordnen, dass für seinen Erbfall ein Schiedsgericht zuständig ist. Mehr zur Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht lesen Sie hier. In der Literatur wird darüber gestritten, ob die letztwillige Schiedsklausel auch für Pflichtteilsansprüche gilt. Dafür sprechen viele gute Argumente. Das Landgericht Heidelberg zählte einige dieser Argumente in seinem Urteil vom 22.10.2013 auf, entschied dann aber einfach das Gegenteil. Allerdings hat das Landgericht Heidelberg dabei verkannt, dass es die Frage selbst gar nicht entscheiden durfte.
Nach § 1062 Absatz 1 Nr. 2 ZPO ist die Frage nach der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens dem Oberlandesgericht vorbehalten. Es bleibt zu hoffen, dass dieses sich mit den Argumenten intensiver auseinandersetzen wird. Mich überzeugt insbesondere das Argument, dass es Mischfälle gibt, bei denen es um Erbrecht und Pflichtteilsrecht geht. Diese Fälle würden unlösbar, wenn teilweise das Schiedsgericht und teilweise das Zivilgericht zuständig wären.
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