Mittwoch, 18. Juni 2014

Eidesstattliche Versicherung durch einen Vertreter

Offene Frage: Warum kann eigentlich ein gesetzlicher Vertreter eine eidesstattliche Versicherung für den Vertretenen abgeben?

Das Gesetz sieht an verschiedenen Stellen vor, dass jemand eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Zum Beispiel muss ein Erbe manchmal versichern, dass er ein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis erstellt hat (§ 260 Absatz 2 BGB). Oder ein Erbe muss eine eidesstattliche Versicherung abgeben, damit er einen Erbschein erhält (§ 2356 Absatz 2 BGB). Was ist nun aber, wenn der Erbe die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben kann, weil er geschäftsunfähig ist? In diesem Fall soll der gesetzliche Vertreter (meist Eltern oder Betreuer) die eidesstattliche Versicherung abgeben. Ein Bevollmächtigter darf hingegen keine eidesstattliche Versicherung für den Vollmachtgeber abgeben.

Dr. Kurze hinterfragt dies nun in seiner Kommentierung in Burandt/Rojahn, 2. Auflage, § 164, Rn. 19. Auch der Betreuer hat nicht das Wissen des Betreuten. Dr. Kurze verweist darauf, dass ein Eid nach § 478 ZPO nicht von einem Vertreter geleistet werden kann. Ich habe mir zu dieser Frage noch keine abschließende Meinung gebildet. Sie sollte aber unter Beobachtung bleiben. Mögliche Ergebnisse wären, dass entweder auch ein gesetzlicher Vertreter keine eidesstattliche Versicherung abgeben kann oder aber auch der Bevollmächtigte (jedenfalls mit Vorsorgevollmacht) zugelassen werden muss.


Wie ist Ihre Meinung dazu?

Weitere Informationen: Ratgeber Pflichtteil

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