Die Erblasserin hatte einen Familienfremden als Alleinerbin eingesetzt. Der einzige Sohn der Erblasserin war vorverstorben und hatte eine Tochter hinterlassen. Zu Gunsten dieser Enkelin setzte die Erblasserin ein Grundstücksvermächtnis aus. Die Enkelin war darüber hinaus pflichtteilsberechtigt und ihr Pflichtteilsanspruch war höher als der Wert des Grundstücks. Sie konnte daher zusätzlich zur Übereignung des Grundstücks noch den fehlenden Geldbetrag verlangen. Diesen Anspruch verlor sie, weil sie einen Notar aufsuchte.
Die Übertragung des Grundstücks musste vor einem Notar geschehen. Dieser wurde beauftragt, um den Vermächtniserfüllungsvertrag zu beurkunden. Im Beurkundungstermin bastelte der Notar die folgende Klausel in den Vertrag:
Erledigung der PflichtteilsansprücheWarum in aller Welt sollte die Pflichtteilsberechtigte so etwas erklären? Es gibt dafür keinen Grund. Im Entwurf des Notarvertrages war die Klausel noch nicht enthalten. Die Pflichtteilsberechtigte war noch nicht geschäftserfahren und wurde im Notartermin überrumpelt. Der Notar haftet für den Fehler. Die Notarhaftung ist aber nicht so einfach. Insbesondere muss die Pflichtteilsberechtigte nachweisen, wie hoch ihr Schaden ist. Das ist ohne die Mitwirkung des Erben sehr schwierig.
Die Erwerberin ist die Enkelin der Erblasserin. Durch das Vorversterben des Sohnes der
Erblasserin, ..., wäre die Erschienene zu 2., alleinige gesetzliche Erbin, die durch
das vg. Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist.
Der Enkelin steht daher am Nachlass der Großmutter, ..., ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu, mithin in Höhe der Hälfte des Wertes des bereinigten Nachlasses.
Die Vertragsteile, der Erbe und die Vermächtnisnehmerin bzw. Enkelin sind sich einig, dass mit der vermächtnisweisen Übertragung des Grundbesitzes in das Alleineigentum der Enkelin, alle Pflichtteilsansprüche am Nachlass der Großmutter, ..., abgegolten sind. Den Wert heutiger Übertragung geben die Beteiligten mit ... € an. Spätere Erkenntnisse über den Wert des Nachlasses oder des Vorhandenseins weiterer, heute nicht bekannter Nachlassgegenstände, lassen den Vertrag unberührt und berechtigen die Enkelin nicht zur Anfechtung des Vertrages, insbesondere wegen Irrtums. Die Enkelin erklärt, mit diesem Vertrag hinsichtlich des Pflichtteiles vollständig abgefunden zu sein.
Bitte beachten Sie meine Hinweise im Umgang mit Notaren, damit Sie von solchen Problemen verschont bleiben.
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