Wer die Erbschaft voreilig wegen Überschuldung ausschlägt, kann die Erbausschlagung am Ende nicht anfechten, wenn er keinen "richtigen" Irrtum darlegen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2013 - 7 U 130/12 - ErbR 2015, 91).
Ich kenne diese Fälle zur Genüge. Jemand beginnt die Erbschaft auszuschlagen und alle anderen folgen diesem Beispiel. "Wenn die Ehefrau und Kind 1 ausgeschlagen haben, dann muss der Nachlass überschuldet sein." Wirklich? Was genau wissen Sie denn vom Nachlass? Welche Nachlassgegenstände und welche Verbindlichkeiten kennen Sie? Die Beantwortung dieser Fragen führt häufig dazu, dass die Erbschaft nicht ausgeschlagen wird.
Im Fall des OLG Düsseldorf hatte die Klägerin die Erbschaft nun aber ausgeschlagen. Sie wollte die Erbausschlagung anfechten und ihr Rechtsanwalt hatte angeblich die Anfechtungsfrist "verbummelt". Also wollte die Klägerin von ihrem Rechtsanwalt Schadensersatz. Den erhielt sie aber nicht, weil die Anfechtung der Erbausschlagung sowieso nicht funktioniert hätte.
Der Grund lag darin, dass die Klägerin nicht darlegen konnte, wo ihr Irrtum lag. Es genügt eben nicht, die Überschuldung des Nachlasses zu behaupten. Der Erbe muss genau darlegen, was er sich vorgestellt hat und was sich davon nachträglich als falsch herausgestellt hat. Zum Beispiel kann es sein, dass der Erbe nur die Schulden, aber nicht ein zunächst gut verstecktes Bankkonto des Erblassers kennt. Man darf es sich in solchen Fällen schon bei der Erbausschlagung nicht leicht machen. Sonst geht am Ende die Anfechtung der Erbausschlagung schief. Besondes bitter: Die Kosten für die Erbausschlagung berechnen sich dann auch noch nach dem tatsächlichen Wert des Erbteils.
Wenn Sie sich vor einer Erbausschlagung unsicher sind, dann helfe ich Ihnen gern weiter.
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