Die Vergütung eines Nachlasspflegers ist ein Dauerbrenner. Das Problem liegt darin, dass das Gesetz hierzu keine vernünftige Regelung enthält. In § 1915 Absatz 1 Satz 2 BGB heißt es, dass sich die Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte richtet, wenn der Nachlass nicht mittellos ist.
Man nehme also die für den konkreten Fall nutzbaren Fähigkeiten des Nachlasspfegers, die Schwierigkeit und den Umfang der Pflegschaft und werfe einen Geldbetrag aus. Bei diesem Vorgehen sind der Willkür Tür und Tor geöffnet. Die Gerichte greifen sich Stundensätze aus der Luft, ohne sie herzuleiten. Im Fall des OLG Karlsruhe waren das 90 € netto je Stunde. Der Nachlasspfleger (ein Rechtsanwalt) wollte 126 € netto. Eine Beteiligte hielt nur 70 € netto für angemessen.
Das OLG Karlsruhe begründet seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen:
- anwaltliche Fachkenntnisse waren für den Fall kaum erforderlich
- das Haftungsrisiko war unterdurchschnittlich
- die Verwaltung des Nachlasses war allenfalls durchschnittlich
- die Erbenermittlung war nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden
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