Montag, 11. Mai 2015

Akteneinsicht, Aktenkopie und Vollmachtsvorlage

Müssen sich Rechtspfleger eigentlich ans Gesetz halten?

Ich nehme regelmäßig Akteneinsicht in Nachlassakten. Dazu schicke ich ein kurzes Schreiben an das jeweilige Nachlassgericht. In der Regel lasse ich mir eine Kopie der Nachlassakte schicken. Heute sind in meiner Postmappe zwei Schreiben von Nachlassgerichten, die nicht tun, was sie sollen.

Das Amtsgericht Pinneberg schreibt: "in der Nachlasssache ... wird um Einreichung einer Vollmachtskopie der Mandantin gebeten". Nach § 11 S. 4 FamFG muss ein Rechtsanwalt aber im Normalfall gerade keine Vollmachtskopie vorlegen. Natürlich ist die Vorlage der Vollmachtskopie möglich. Aber darum geht es nicht. Es geht darum, dass die Gerichte nach Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden sind. Sollte das nicht auch in Pinneberg gelten?

Das Amtsgericht Essen schreibt: "... Aktenkopien werden seitens des Gerichts grundsätzlich nicht gefertigt vgl. § 13 III S. 1 FamFG". In § 13 Absatz 3 Satz 1 FamFG steht: "Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können die Berechtigten sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen." Das heißt: Bei umfassender Akteneinsicht gibt es eine umfassende Aktenkopie. Wieso gilt das nicht in Essen?

Ich werde also wieder einen Teil meiner Arbeitszeit einsetzen, um ganz grundlegende Dinge in die richtigen Bahnen zu lenken.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen