Mittwoch, 20. Mai 2015

Oder-Konten im Erbrecht

Eheleute haben häufig gemeinsame Konten, bei denen jeder vom Konto abheben kann (Oder-Konten). Diese Konten sind in der erbrechtlichen Abwicklung schwierig.

Bei Oder-Konten stellen sich immer zwei Fragen: Wem gehört das Geld? und Liegt eine verdeckte Schenkung vor? Soll der Nachlass zwischen mehreren Erben aufgeteilt werden, muss die Frage geklärt werden, wieviel vom Vermögen auf den Oder-Konten dem Erblasser gehört hat. Die Hälfte? Oder doch ein anderer Teil? Die Frage, ob verdeckte Schenkungen vorlagen, stellt sich beim Pflichtteilsergänzungsanspruch. Erhält der Pflichtteilsberechtigte doch noch etwas mehr, als die Ehegatten vermutet hatten? Zudem kann Schenkungsteuer anfallen, wenn die Freibeträge erschöpft sind.

Wem gehört das Geld?

Die Kontoinhaber sind beim Oder-Konto Gesamtgläubiger. Nach § 430 BGB steht ihnen das Geld im Zweifel zur Hälfte zu. Vorranging sind aber abweichende Vereinbarungen. Die Ehegatten können vereinbaren, dass einem von ihnen mehr als die Hälfte zusteht. In der Praxis regeln die Ehegatten meistens gar nichts. Dann muss aus der tatsächlichen Handhabung herausgefunden werden, was die Ehegatten wollten. Das heißt: Es müssen für Jahre oder Jahrzehnte die Kontoauszüge gesichtet werden. Wer behauptet, dass das Geld nicht hälftig zu teilen ist, muss die abweichende Vereinbarung beweisen (BGH, Urt. v. 29.11.1989 - IVb ZR 4/89, NJW 1990, 705, Rn. 8).

Liegt eine verdeckte Schenkung vor?

Wenn das Geld den Ehegatten je zur Hälfte gehört, beginnen die Probleme, sobald ein Ehegatte mehr als die Hälfte eingezahlt hat. Dann stellt sich die Frage, ob dieser Mehrbetrag an den anderen Ehegatten verschenkt wurde. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich hier auf die Vermutung berufen, dass das Guthaben beiden Ehegatten zur Hälfte zustand. Es bleibt dann nur die Frage, ob eine Schenkung gewollt war. Oder handelte es sich vielleicht um Unterhalt? Also muss auch noch eine Unterhaltsberechnung her. Der Pflichtteilsberechtigte muss beweisen, dass kein Unterhaltsanspruch in der Höhe bestand. Er hat dazu aber einen Auskunftsanspruch gegen den Erben.

Im Schenkungsteuerrrecht trägt das Finanzamt die Feststellungslast für die Zuwendung als steuerbegründende Tatsache. Wenn es allerdings deutliche objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass beide Kontoinhaber zu gleichen Anteilen am Konto beteiligt sind, dann trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis ein Kontoinhaber zu mehr als der Hälfte berechtigt ist (BFH, Urt. v. 23.11.2011 - II R 33/10, Rn. 26 ff.).

Oder-Depot

Beim Oder-Depot ist die Rechtslage etwas anders. Das Depot ist wie eine Garage, in die die Wertpapiere eingestellt werden. Es wird vermutet, dass die Wertpapiere im Eigentum des Besitzers stehen. Im Endeffekt wird auch hier hälftiges Miteigentum vermutet, wenn es keine anderen Anhaltspunkte gibt. Zuvor muss aber geprüft werden, wo die Wertpapiere hergekommen sind (BGH, Urt. v. 25.02.1997 - XI ZR 321/95, ZEV 1997, 159, Rn. 9 ff.).

Ich stoße bei solchen Fällen immer wieder auf Staunen bei der Gegenseite. Meine Antwort: Wer zu Lebzeiten schwierige Verhältnisse schafft, muss auch eine schwierige Abwicklung nach dem Tod ertragen.

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