Der Wert einer Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück entspricht dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen Hälfte ist (BGH, Urteil vom 13.05.2015 - IV ZR 138/14).
Die Hälfte vom Ganzen ist halb so viel wert. Der Mathematiker wird sich fragen, wieso das vom Bundesgerichtshof entschieden werden muss. Das liegt daran, dass in der juristischen Literatur vertreten wird, dass eine Miteigentumshälfte deutlich weniger als 1/2 wert sei, weil sie sich nicht oder nur sehr schwer isoliert veräußern lässt. Der Miteigentümer kann die Immobilie versteigern lassen, aber dabei werden oft geringere Erlöse erzielt. Im Fall des Bundesgerichtshofs sollte nun zu Lasten eines Pflichtteilsberechtigten ein geringerer Wert angesetzt werden. Der Bundesgerichtshof ließ dies nicht zu. Er musste sich aber mit der eigentlichen Frage nicht beschäftigen, weil hier durch den Erbfall das Eigentum zusammenfiel und das Grundstück ohne Weiteres hätte veräußert werden können.
Wie ist es nun in anderen Fällen? Ist die Hälfte wirklich weniger als die Hälfte wert? In meiner praktischen Erfahrung wurden halbe Hausgrundstücke bisher immer mit der Hälfte des Wertes angesetzt. Es bleibt also spannend, wie sich der Bundesgerichtshof positioniert, wenn er einen wirklich kritischen Fall präsentiert bekommt.
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