Das OLG Saarbrücken sah in seinem Urteil vom 15.10.2014 (5 U 19/13) eine Wiederverheiratungsklausel als sittenwidrig an. Es erhielt die Klausel dann aber trotzdem weitgehend aufrecht.
Der Erblasser hatte seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Für den Fall der Wiederheirat sollten die Abkömmlinge des Erblassers den Wert des Nachlasses als Vermächtnis erhalten. Das OLG Saarbrücken sah diese - durchaus übliche - Gestaltung als sittenwidrig und damit nichtig an. Der wirtschaftliche Druck auf die Ehefrau sei so hoch, dass ihre durch Art. 6 GG geschützte Eheschließungsfreiheit beeinträchtigt sei. Dahinter würden die Testierfreiheit des Erblassers und berechtigten Interessen seiner Abkömmlinge zurücktreten.
Das OLG Saarbrücken gestand den Abkömmlingen des Erblassers dann aber doch das Vermächtnis zu, lediglich nach Abzug des Pflichtteilsanspruchs der Ehefrau. Dieses Ergebnis gewann das OLG Saarbrücken durch Auslegung, obwohl bei einer Nichtigkeit allenfalls eine Umdeutung möglich wäre. Alles in allem ist die Entscheidung merkwürdig und sollte mit Vorsicht genossen werden.
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