Wenn jemand ein streitiges Erbscheinsverfahren führt, dann wüsste er auch gern, welches Kostenrisiko er trägt. Das Problem ist § 81 Absatz 1 FamFG:
"(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. ..."Diese Vorschrift ist nichts anderes als gesetzlich normierte Willkür. Wenn dem Richter die Nase eines Beteiligten nicht passt, kann er ihm die Kosten auferlegen. Er muss lediglich bei der Begründung etwas aufpassen. Diese Verfahrensweise hat nun auch der Bundesgerichtshof bestätigt.
In dem Verfahren hatte ein Beteiligter einen abwegigen Antrag gestellt. Der andere Beteiligte bekam trotzdem einen Teil der Kosten auferlegt. Der BGH führte dazu aus, dass das Nachlassgericht bzw. Beschwerdegericht alle Umstände abwägen muss. Das sind zum Beispiel: Maß des Obsiegens und Unterliegens, die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse und die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und den Verfahrensbeteiligten.
Wenn das Gericht dazu aber etwas geschrieben hat, dann wird es vom BGH nur noch daraufhin geprüft, ob Ermessensfehler vorliegen. Dazu genügt es nicht, dass die Kostenentscheidung bedenklich ist und dass eine andere Kostenentscheidung möglicherweise richtiger gewesen wäre. Vertretbar ist letztlich wohl alles, sofern das Gericht die entscheidenden Aspekte nur angesprochen hat. Ob dies mit dem Rechtsstaatsprinzip noch vereinbar ist, darf bezweifelt werden.
Als Ausweg bleibt der "echte" Zivilprozess. Dort richten sich die Kosten immer danach, wer gewonnen bzw. verloren hat.
Weiterführender Hinweis: Hier können Sie berechnen, was ein Erbscheinsverfahren kostet.
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