Der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen hob mit seinem Beschluss vom 21.04.2016 (Vf. 145-IV-15) einen Beschluss des OLG Dresden auf, in dem dieses Prozesskostenhilfe versagt hatte.
Was war passiert? Ich hatte eine Stufenklage im Pflichtteilsrecht erhoben. In der Auskunftsstufe stritten wir darum, ob die Auskünfte der Erbin genügen. Das Landgericht Chemnitz bejahte dies, ohne meine Einwendungen so richtig zur Kenntnis zu nehmen. Und schwuppdiwupp gab es ein Teilurteil gegen meine Mandantin, das noch dazu als "Endurteil" bezeichnet war. Ich beantragte Prozesskostenhilfe für eine Berufung. In diesem Verfahren hatte das OLG Dresden dann die nächste Überraschung für uns bereit. Die Beschwer meiner Mandantin betrage nur 600 €. (Die Berufung ist erst ab über 600 € zulässig). Das teilte uns das OLG Dresden in dem Beschluss mit, in dem der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen wurde. Wie kam das OLG Dresden darauf? Ich hatte in der Klage einen vorläufigen Streitwert von 6.000 € angegeben. Das OLG Dresden nahm davon 1/10 = 600 €. Nur hatten sich die Erwartungen meiner Mandantin wegen der zwischenzeitlichen Auskünfte auf etwa 20.000 € erhöht. Das teilte ich dem OLG Dresden in der Anhörungsrüge mit, aber auch dort erhielten wir nur eine Zurückweisung. Und damit war der Rechtsweg zu Ende. Doch zum Glück gab es dann noch den Sächsichen Verfassungsgerichtshof.
Dieser hob die Beschlüsse des OLG Dresden auf, weil das Recht meiner Mandantin auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Der SächsVerfGH sah die Beschlüsse des OLG Dresden als Überraschungsentscheidung. Bis zur Entscheidung es OLG Dresden war niemand davon ausgegangen, dass der Beschwerdewert nicht erreicht sein könnte. Das Landgericht Chemnitz hatte sogar Regelungen in sein Urteil aufgenommen, die nur dann sinnvoll sind, wenn eine Berufung möglich ist (vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis).
Der Fall hat - wie fast immer - weiter Facetten. Den gesamten Beschluss des SächVerfGH können Sie hier nachlesen.
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