Donnerstag, 1. Dezember 2016

Ausschluss der Eltern bei Erbschaft des Kindes

Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 29.06.2016 - XII ZB 300/15, ErbR 2016, 630 eine Rechtsansicht verworfen, die mir schon immer komisch vorkam. Wenn man ein Kind als Erben einsetzt, kann man dessen Eltern von der Verwaltung des geerbten Vermögens ausschließen. Die Eltern sollten aber weiterhin berechtigt sein, die Erbschaft für das Kind auszuschlagen.

Was sagt das Gesetz?
§ 1638 BGB Beschränkung der Vermögenssorge
(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.
(3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.
In diesem Fall wird ein Ergänzungspfleger bestellt, den sich der Erblasser selbst aussuchen kann:
 § 1909 BGB Ergänzungspflegschaft
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
Bisher wurde in diesen Fällen immer vertreten, dass die Eltern zwar von der Verwaltung des Erbes ausgeschlossen sind, dass sie aber trotzdem für das Kind die Erbschaft ausschlagen konnten. Damit konnten die Eltern die Gestaltung des Erblassers zunichte machen.

Der Bundesgerichtshof erteilte dieser Ansicht nun eine Absage. Wenn die Eltern das Erbe nicht verwalten können, können sie es auch nicht ausschlagen. Damit ist nun endlich in diesen Fällen eine stimmige erbrechtliche Gestaltung möglich.

Die Gestaltung ist typisch, wenn sich die Eltern des Kindes getrennt haben. In der Regel will kein Elternteil, dass ausgerechnet sein Ex-Partner das vom Kind geerbte Vermögen verwaltet. Als Ergänzungspfleger werden dann regelmäßig die eigenen Eltern oder Geschwister benannt.

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