Worum geht es? Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich aus dem Nachlass, der beim Erbfall vorhanden ist. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet sich aus dem Nachlass, der nicht mehr da ist, weil er verschenkt wurde. Zur Pflichtteilsergänzung ist der Erbe aus dem Nachlass verpflichtet, wenn der Nachlass dafür ausreicht. Andernfalls kann der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten verlangen, dass er die Zwangsvollstreckung in das Geschenk duldet, damit der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus dem Erlös bezahlt werden kann. Die Frage war nun, ob dabei auch Prozesszinsen anfallen.
Das Gesetz sieht Prozesszinsen nur bei einer Geldschuld vor.
§ 291 BGB ProzesszinsenNun ist der Anspruch aber auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet. Es geht aber trotzdem irgendwie um so etwas Ähnliches wie eine Geldschuld. Das Geld gibt es nur eben erst, wenn das Geschenk z.B. versteigert worden ist. Deshalb gewährt das OLG Hamm auch in diesem Fall Prozesszinsen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Und wem das nicht reicht, der findet hier weitere Informationen zum Pflichtteil.
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