Eigenartigerweise scheint das anderswo aber doch möglich zu sein. So beschäftigte sich das KG Berlin im Beschluss vom 03.08.2018 - 6 W 52/18 - mit der Frage, ob eine Testamentskopie echt ist. Dort finden sich Ausführungen dazu, dass der Sachverständige feststellen konnte, dass eine Echtheit wesentlich wahrscheinlicher sei als eine Fälschung.
Auszug aus dem Beschluss des KG Berlin vom 03.08.2018:
"Denn der Sachverständige hat im Rahmen seiner schriftvergleichenden Analysen festgestellt, dass der Testamentstext gut mit den aus der Hand des Erblassers stammenden Vergleichsschriften korrespondiert (Gutachten S. 23), weil die strittige Schrift in Bezug auf alle überprüften Einzelmerkmale wie Strichmerkmale, Druckverlauf und Druckverstärkung, Verbindungszüge, Bewegungsführung, Formgebung, Größenausdehnung und Größenproportionen und Grundstrichabständen mit denen der Vergleichsschriften korrespondiert, weil ferner die Einzelmerkmale jeweils innerhalb der intraindividuellen Variabilität des vorliegenden Vergleichsmaterials liegen und graphische Indikatoren, die gegen die Authentizitätshypothese sprechen, nicht feststellbar sind (Gutachten S. 24). In seiner Gesamtbewertung (Gutachten S. 32) kommt der Sachverständige deshalb nachvollziehbar und überzeugend zu der Schlussfolgerung, dass - obwohl die Voraussetzungen zur Erhebung differenzierungsfähiger Untersuchungsbefunde auf Grund der Tatsache, dass die strittige Schrift nur als Kopie vorliegt, beeinträchtigt waren - “im Rahmen der physikalisch-technischen Urkundenprüfung und der systematischen schriftvergleichenden Analysen auf der Grundlage der vorgelegten Vergleichsschriften eine Reihe grafischer Einzelbefunde erhoben (wurden), die zu fundierten Schlussfolgerungen über die Entstehung der in Frage stehenden Beschriftungen berechtigen.” Hierzu hat der Sachverständige weiter ausgeführt, dass “bei der merkmalsanalytischen Vergleichsuntersuchung des Testamentstextes mit den Schriftproben aus der Hand des Erblassers gezeigt werden (konnte), dass die Eigentümlichkeiten der strittigen Handschrift in Bezug auf die dynamischen Schriftmerkmale (Strichbeschaffenheit, Druckgebung und Druckverteilung, Bewegungsfluss) und auf die Ausdehnungsparameter (Bewegungsrichtung, vertikale und horizontale Ausdehnung) weitgehend mit den vorliegenden Vergleichsschriften übereinstimmen”, zumal sich entsprechende “schreiberspezifische Analogien hinsichtlich der Bewegungsführung und Formgebung der vergleichbaren Einzelelemente sowie der Variationen in den vorliegenden Schriftproben belegen lassen.” Da “weder spezielle Merkmalscharakteristiken, die grundsätzlich aus der grafischen Variationsbreite des vorliegenden Vergleichsmaterials herausfallen, noch sonstige grafischen Indikatoren, die gegen die Annahme einer Schrifturheberschaft des Erblassers sprechen, festzustellen” waren (Gutachten S. 30), lässt sich die Gesamtkonfiguration der erhobenen Untersuchungsbefunde aus der Sicht des Gutachters “auch unter Berücksichtigung der gebotenen Einschränkungen, die sich aus den vorliegenden Vergleichsvoraussetzungen ergeben”, unter der Hypothese, dass der Testamentstext vom Erblasser “eigenhändig geschrieben wurde, wesentlich schlüssiger erklären als unter der Annahme der Urheberschaft durch eine dritte Person (Gutachten S. 33). Denn unter dieser Hypothese müsste es sich aus der Sicht des Gutachters “um eine perfekt vollzogene Nachahmungsfälschung eines professionell arbeitenden manuellen Urhebers gehandelt haben”, eine Annahme, die der Gutachter nach allen kasuistischen Erfahrungen für “sehr unwahrscheinlich” erachtet." (Rn. 14)
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"Der Sachverständige ist im Ergebnis seiner Begutachtung zwar lediglich zu dem Ergebnis gelangt, dass die These, dass das Testament vom Erblasser geschrieben und unterschrieben worden ist, wesentlich wahrscheinlicher ist als die These, dass es sich um eine Nachahmung oder Fälschung handelt. Dies ist jedoch der Tatsache geschuldet, dass die strittige Testamentsschrift nur in Kopie vorliegt und deshalb bestimmte Analysen nicht vorgenommen und einbezogen werden konnten. Dennoch sieht sich der Senat vor dem Hintergrund der weiter festgestellten Tatsachen, dass der Erblasser der Beteiligten zu 3. im Januar 2011 eine Bankvollmacht (Bd. II Bl. 93/94 d.A.), im März 2011 eine Generalvollmacht (Bd. I Bl. 17 d.A.) und im April 2011 eine Betreuungsvollmacht (Bd,. II Bl. 88 d.A.) erteilt hatte, davon überzeugt, dass der Erblasser der Beteiligten zu 3. in diesem Zeitraum, in den auch die Testamentserrichtung fällt, großes Vertrauen entgegen gebracht hat, was wiederum ein gewichtiges Indiz dafür darstellt, dass der Erblasser mit der letztwilligen Verfügung seinen Wunsch, die Beteiligte zu 3. zu seiner Erbin zu bestimmen, umgesetzt hat." (Rn. 16)
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