Wer mit seinem Ehegatten ein Oder-Konten eröffnet, schenkt diesem nach Ansicht des OLG Bamberg seinen Anteil am Guthaben, wenn er stirbt (OLG Bamberg, Beschlüsse vom 25.06.2018 und 24.08.2018 - 3 U 157/17, ZEV 2019, 155).
Ehegatten haben oft gemeinsame Konten, bei denen jeder einzeln verfügen kann. In den Bedingungen der Banken steht, dass ein Ehegatte die Konten auf sich umschreiben lassen kann, wenn der andere stirbt. Das bedeutet aber (eigentlich) nicht, dass der Anteil des verstorbenen Ehegatten automatisch dem anderen Ehegatten gehört. Vielmehr fällt der Anteil in den Nachlass und gehört allen Erben (wenn der Ehegatte nicht als Alleinerbe eingesetzt ist). So kenne ich das aus meiner Praxis und dies wurde bisher auch noch nie in Frage gestellt. Anders ist das aber beim OLG Bamberg. Dort gehört alles dem überlebenden Ehegatten. Ich halte die Entscheidung für falsch.
Im Ausgangspunkt ist es richtig, dass ein Ehegatte dem anderen seinen Anteil am Konto schenken kann. Dafür benötigt man einen Vertrag zwischen den Ehegatten. Diesen Vertrag gab es hier nicht.
Ein Ehegatte kann auch einen Vertrag zu Gunsten Dritter schließen. Das ist häufig bei Lebensversicherungen der Fall, wenn der Versicherungsnehmer seinen Ehegatten als Bezugsberechtigten im Todesfall benennt. Diesen Weg benutzt das OLG Bamberg hier, um sein Ergebnis zu begründen. Nur gab es den Vertrag zu Gunsten Dritter nicht wirklich. Es stand vielmehr nur die Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, dass der überlebende Ehegatte das Konto auf sich umschreiben kann. Aus meiner Sicht geht es zu weit, bei dieser Regelung eine Schenkung zu unterstellen. Viele Bankkunden nehmen diese Regelung noch nicht einmal zur Kenntnis. Das OLG Bamberg schiebt ihnen etwas unter, ohne dass es klärt, was die Beteiligten wollten.
Das OLG Bamberg stützt sich auf das Urteil des BGH vom 16.04.1986 - IVa ZR 198/84, NJW-RR 1986, 1133. Nur stand dort gerade etwas anderes. Dort hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass sich die Ehegatten einig waren, dass das Geld auf den überlebenden Ehegatten übergehen sollte. Es gab also eine direkte Vereinbarung zwischen den Ehegatten und keinen Vertrag zu Gunsten Dritter. Damit stützten die Bamberger Richter ihre Beschlüsse auf ein BGH-Urteil, das gar nicht einschlägig war. Verfahrenstechnisch war das Ganze eine Zurückweisung nach § 522 ZPO, bei der es keinen Termin gibt. Der Berufungsführer erhält nie die Gelegenheit, den Richtern ins Ausge zu schauen. Das ist schlecht, wenn Rechtssätze aufgestellt werden, die grundstätzliche Bedeutung haben. Die Entscheidungen des OLG Bamberg hätten in dieser Form nicht ergehen dürfen.
Wozu würde es führen, wenn die Entscheidungen des OLG Bamberg richtig wären? Dann dürfte die Beerdigung des verstorbenen Ehegatten zum Beispiel nicht vom Gemeinschaftskonto bezahlt werden. Denn die Beerdigungskosten sind Nachlassverbindlichkeiten und das Konto gehört nach Ansicht des OLG Bamberg dem anderen Ehegatten. Bei gesetzlicher Erbfolge würden die Kinder vom Nachlass wenig bis nichts erhalten, wenn dieser im Wesentlichen aus dem Gemeinschaftskonto besteht. Sie müssten dann Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.
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