Das OLG München lässt mit einer Fehlentscheidung vom 12.11.2019 (31 Wx 183/19) aufhorchen.
Ehegatten hatten ein gemeinschaftliches Testament in der Wir-Form errichtet. Darin hieß es, dass "nach unserem Tod das Haus unser Sohn" erhält. Eine ausdrückliche Regelung für den ersten Erbfall war im Testament nicht enthalten. Die Ehegatten wollten sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, jedenfalls hat das OLG München dies unterstellt. Dieser Wille habe jedoch im Testament keine ausreichende Andeutung gefunden.
Wie geht es richtig? Das Testament ist formbedürftig. Daher muss der Wille des Erblassers im Testament angedeutet sein, weil er sonst nicht in der erforderlichen Form geäußert ist. Dafür genügte bisher jede noch so kleine Andeutung. Natürlich muss dann noch mit allen möglichen anderen Beweismitteln herausgefunden werden, was der Erblasser wirklich wollte. Und das macht Arbeit.
Das OLG München hat diese Arbeit abgekürzt, indem es die Andeutung des Willens im Testament verneint hat. Das kann hier aber nicht richtig sein. Ehegatten sehen ihr Vermögen oft als eine einheitliche Masse und gehen wie selbstverständlich davon aus, dass erst der andere alles erhält. Wenn sie dann regeln, wer nach dem gemeinsamen Tod erben soll, übersehen sie, dass sie meist nicht gleichzeitig versterben. Die Verfügung über das gesamte Vermögen nach dem Tod des Letztversterbenden beinhaltet jedoch, dass der andere Ehegatte zunächst alles erbt. Für die Andeutungstheorie muss das genügen. Hier ging es zudem um ein gemeinsames Hausgrundstück, das an ein Kind gehen sollte. Dieser Wille kann sich nicht mehr realisieren, wenn nach dem ersten Erbfall alle Kinder Miterben nach gesetzlicher Erbfolge werden.
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