Die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde ergibt sich aus § 6 Absatz 2 BtBG:
§ 6 BtBGDiese Vorschrift sah sich von Anfang an rechtlichen Angriffen ausgesetzt, die vor allem aus dem Notariat stammten. Immerhin verdienen Notare mit der Beglaubigung auch Geld, nur kostet sie bei ihnen mehr. Deshalb musste der Gesetzgeber eingreifen und die Vorschrift korrigieren, um seinen Willen klarzustellen. Ja, die Betreuungsbehörde darf das wirklich. Natürlich gab es weiterhin Angriffe gegen die Vorschrift. Diese fanden beim OLG Köln Gehör.
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(2) Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde ist befugt, Unterschriften oder
Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu
beglaubigen. Dies gilt nicht für Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen
Text. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für
öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
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Im Grundbuchrecht gilt § 29 GBO. Danach müssen die wichtigen Unterlagen öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden sein.
§ 29 GBODas wäre eigentlich kein Problem. Die Vorsorgevollmacht ist öffentlich beglaubigt. Man kann aber ein Problem daraus machen, wie das OLG Köln zeigte. Es behauptete, die Beglaubigung der Vorsorgevollmacht liege außerhalb der Beglaubigungszuständigkeit der Betreuungsbehörde, wenn die Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelte. Es gelten in der Praxis übrigens fast alle Vorsorgevollmachten über den Tod des Vollmachtgebers hinaus.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.
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Das OLG Köln hat die eigentlich richtige Frage nicht gestellt: Was ist der Sinn und Zweck des § 29 GBO? Die Urkunden müssen in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorliegen, damit wir sicher wissen, dass sie auch echt sind. Sehr viel mehr als die Identität des Vollmachtgebers prüfen weder die Betreuungsbehörden noch die Notare. Die Identität ändert sich aber nicht, wenn der Vollmachtgeber stirbt. Wenn die Urkunde zu Lebzeiten den Anforderungen des § 29 GBO genügt, tut sie das auch nach dem Tod.
Der Beschluss des OLG Köln schafft Unsicherheit, der wieder einige Vollmachtgeber ins Notariat treiben wird, damit sie dort beurkunden. Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen und es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof hier bald klare Worte findet.
Wie Recht Sie haben, Herr Kollege!
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