Sonntag, 17. Mai 2026

Nachlassverzeichnis - Keine Erfüllung bei nachweisbarer Unrichtigkeit

Das OLG Braunschweig schrieb im Beschluss vom 21.02.2025 - 10 W 1/25, Rn. 42 den wichtigen und richtigen Satz (Hervorhebung durch mich): 

"Bei nachweisbarer oder offensichtlicher Unvollständigkeit des Bestandsverzeichnisses - wie hier - ist der Auskunftsanspruch nicht (vollständig) erfüllt."

Wichtig ist der Satz, weil viele Gerichte sich mit dieser Erkenntnis schwer tun. Es herrscht die Vorstellung vor, dass jede Auskunft erfüllungstauglich sei. Leider taugt es wenig, dass das OLG Braunschweig keine Begründung geliefert hat. Der Auskunftsanspruch ist zunächst einmal erfüllt, wenn die Auskunft formell ordnungsgemäß ist, d.h. wenn sie von außen so aussieht, als ob sie vollständig sein könnte. Dann geht die Beweislast auf den Pflichtteilsberechtigten über. Wenn dieser nachweisen kann, dass das Verzeichnis unvollständig oder unrichtig ist, dann ist der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Der Anspruch ergibt sich dann aus § 280 Absatz 1 BGB als Schadensersatzanspruch. Nach § 249 Absatz 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung (das unvollständige oder unrichtige Nachlassverzeichnis) nicht eingetreten wäre. Daraus entsteht die Verpflichtung zur Vorlage eines vollständigen und richtigen Nachlassverzeichnisses neu.

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