Montag, 20. Juli 2026

OLG Brandenburg: Beim gemeinschaftlichen Testament muss der andere Ehegatte das Testament vor der Unterschriftsleistung lesen

Das OLG Brandenburg hat einen neuen Rechtssatz gefunden oder erfunden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament genügt es nach § 2267 BGB, dass ein Ehegatte das Testament mit der Hand schreibt und der andere Ehegatte es nur unterzeichnet. Das OLG Brandenburg entschied nun, dass das gemeinschaftliche Testament nur wirksam ist, wenn der andere Ehegatte es vor der Unterschriftsleistung gelesen hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2026 - 3 W 14/23).

Die Begründung des Gerichts ist schwach und vermutlich falsch (Rn. 28 f.):

"Voraussetzung für die Wirksamkeit der in der Mitunterzeichnung zum Ausdruck kommenden letztwilligen Verfügung des beitretenden Ehegatten ist aber nicht nur, dass die Haupterklärung von dem anderen Ehegatten bereits niedergeschrieben ist und durch die Mitunterzeichnung räumlich gedeckt wird. Vielmehr muss der Mitunterzeichnende die Haupterklärung auch lesen und sich inhaltlich zu eigen machen (jurisPK/Raymann, BGB, 10. Aufl., § 2267 Rn. 24).
Nur auf diese Weise kann der Zweck der gesetzlichen Formerfordernisse für die Errichtung eines eigenhändigen Testamentes auch im Hinblick auf die in § 2267 S. 1 BGB vorgesehene Formerleichterung noch erfüllt werden: Die einzuhaltenden Förmlichkeiten sollen den Erblasser dazu veranlassen, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll, und seinen Willen möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen. Die Eigenhändigkeit des Testamentes soll außerdem eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblasserwillens bieten. Diese Funktionen der Formerfordernisse des eigenhändigen Testamentes können nur erfüllt werden, wenn der mitunterzeichnende Ehegatte seine Unterschrift erst leistet, nachdem der andere Ehegatte die Haupterklärung des Testamentes bereits niedergeschrieben und der Mitunterzeichnende das von dem anderen Ehegatten Niedergeschriebene gelesen hat, wie sich aus dem Sinn und Zweck des § 2247 Abs. 4 BGB ergibt, der für das eigenhändige gemeinschaftliche Testament entsprechend anwendbar ist. Danach kann ein eigenhändiges Testament nicht errichten, wer Geschriebenes nicht zu lesen vermag. Diese Vorschrift will gewährleisten, dass der Testator den Inhalt seiner niedergeschriebenen letztwilligen Verfügung erfassen kann, bevor er ihn durch seine Unterschrift rechtswirksam werden lässt (OLG Hamm, NJW-RR 1993, 269)."  

Das OLG Brandenburg zitierte eine Kommentarstelle im jurisPK, die wiederum ausschließlich auf den ebenfalls zitierten Beschluss des OLG Hamm vom 19.10.1992 - 15 W 235/92, NJW-RR 1993, 269 verweist. Dort ging es darum, dass der andere Ehegatte nicht vorab blanko unterschreiben darf. Das ist etwas ganz anderes als das Erfordernis, dass er den gesamten Text gelesen haben muss.

Das OLG Brandenburg verwies auf § 2247 Absatz 4 BGB. Danach kann jemand, der nicht lesen kann, auch kein handschriftliches Testament errichten, auch kein gemeinschaftliches. Diese Vorschrift setzt aber nur voraus, dass der Erblasser das Testament lesen kann. Es wird nirgendwo verlangt, dass er es tatsächlich liest. Im Fall des OLG Brandenburg wusste die Erblasserin, was im Testament stand, da dies vorher abgesprochen war. Sie war aber so krank, dass sie es nicht mehr gelesen hat, als sie es schließlich unterzeichnet hat. Daraus schlussfolgerte das OLG Brandenburg, dass die Erblasserin keinen ausreichenden Willen gebildet hat und löste den Fall dann (fehlerhaft) über die Vorschriften zur Testamentsform.

Zu allem Übel ließ es das OLG Brandenburg genügen, dass Zweifel daran bestehen, dass die Erblasserin das Testament gelesen hat. Die Beweislast (bzw. materielle Feststellungslast) soll dann bei demjenigen liegen, der sich auf das Testament beruft. Wenn das alles stimmen würde, können wir uns in Zukunft darauf einstellen, dass viele gemeinschaftliche Testamente unwirksam sind, da nicht bewiesen werden kann, dass der zweite Erblasser das Testament vor seiner Unterschrift gelesen hat. In der ZErb 2026, 275 gibt es eine zustimmende Anmerkung von Gruner/Borgmeier, die aus meiner Sicht das Problem nicht gesehen haben. Diese Anmerkung endet mit der Empfehlung, gleich notariell zu beurkunden oder den Errichtungsvorgang des Testaments zu dokumentieren. 

Der Beschluss kann korrigiert werden. Aber der Weg steinig. Er erfordert eine Erbenfeststellungsklage vor dem Landgericht (Streitwert > 10.000 €). Die Berufung landet nach der aktuellen Geschäftsverteilung erneut beim 3. Senat des OLG Brandenburg. Dort muss dann die Zulassung der Revision erwirkt werden oder (streitwertabhängig) eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. 

 

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