Mittwoch, 17. Juni 2026

OLG München: Pflichtteilsberechtigter muss nicht am notariellen Nachlassverzeichnis mitwirken

Wenn der Notar "Mist baut", bekommt der Erbe eins auf den Deckel. So ist das geschehen im Beschluss des OLG München vom 29.01.2026 - 33 W 1487/25 e. Der Notar legte eine "Verfahrensordnung" vor, der der Pflichtteilsberechtigte zustimmen sollte. Ohne die Zustimmung verweigerte der Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

 „Hierzu [d.h. zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses] hat sich entsprechend den Empfehlungen in der Fachliteratur folgende Verfahrensweise bewährt:
1. Einreichung aller vorhandenen relevanten Unterlagen durch den Erben
2. Sichtung der Unterlagen durch den Notar und ggf. Anforderung weiterer Unterlagen
3. Vollmachtserteilung des Erben an den Notar zur Einholung aller für die Errichtung des NV erforderlichen Informationen und Auskünfte
4. Vorbesprechung bei persönlicher Anwesenheit mit dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten sowie deren Rechtsanwälten, um den Ermittlungsumfang festzustellen
5. Ermittlungsverfahren durch den Notar unter Mitwirkung des Erben und des Pflichtteilsberechtigten, soweit erforderlich
6. Erstellung eines NV-Entwurfs und Versand an den Erben und den Pflichtteilsberechtigten bzw. deren Rechtsanwälte zur Stellungnahme
7. ggf. weitere Besprechung des Entwurfs mit den Beteiligten und deren Rechtsanwälten
8. ggf. weitere Ermittlungen gemäß den Ergebnissen der Besprechung
9. ggf. Erstellung eines geänderten Entwurfs und erforderlichenfalls Wiederholung der Schritte 7 bis 9
10. Aufnahme des NV unter persönlicher Anwesenheit des Erben und des Pflichtteilsberechtigten.
Wir können derzeit keinen genauen Zeitpunkt benennen, ab welchem wir die Bearbeitung aufnehmen können, da noch ein weiteres Verzeichnis in Bearbeitung ist.
16 …
17 Wir bitten Sie daher, in Textform die Einverständniserklärungen Ihres Mandanten
und des Pflichtteilsberechtigten mit der vorbeschriebenen Verfahrensweise und dem vorbeschriebenen Zeitplan einzuholen. Sobald diese vorliegen, werden wir den NV-Auftrag annehmen und nach Abschluss des beschriebenen vorrangigen Verzeichnisses mit dessen Bearbeitung beginnen.“

Der Pflichtteilsberechtigte hatte dazu keine Lust und beantragte stattdessen ein Zwangsgeld. Das Landgericht München II verhängte das Zwangsgeld und das OLG München bestätigte es. Der Pflichtteilsberechtigte muss nicht mitwirken und auch nichts unterschreiben. Der Notar wollte sich das Leben leichter machen, nun muss er sich mit der Schadensersatzforderung des Erben auseinandersetzen.

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