Wenn ein Erblasser durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament gebunden ist, dann kann er nicht einfach sein gesamtes Vermögen verschenken. Der Erbe kann sonst bei missbräuchlichen Schenkungen nach dem Erbfall die Rückgabe fordern (§ 2287 BGB).
Das OLG Nürnberg hatte am 24.10.2025 (1 U 555/24) entschieden, dass dieser Anspruch nicht besteht, wenn im Erbvertrag ein Rücktrittsvorbehalt enthalten ist, auch wenn der Rücktritt gar nicht erklärt wurde. Der BGH korrigierte dies nun in seinem Urteil vom 08.07.2026 - IV ZR 256/25. Solange der Rücktritt nicht ausgeübt wird, bleibt der Erbvertrag bindend. Sonst könnte der Erblasser heimlich sein gesamtes Vermögen verschenken, ohne dass dies Folgen hätte. Der Erblasser könnte sich die Vorteile aus dem Erbvertrag sichern, wenn der andere Vertragspartner (meist der Ehegatte) nichts davon weiß, dass er heimlich sein Vermögen verschenkt hat. Zugleich müsste sich der Erblasser nicht an seine eigenen Zusagen, z.B. dass die gemeinsamen Kinder am Ende das Vermögen erhalten sollen, das übrig bleibt.
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