Donnerstag, 11. Juni 2026

OLG Stuttgart: Keine Erbschaftsteueranzeige, keine Auskunft über Vollmachten

Das OLG Stuttgart trug mit seinem Hinweisbeschluss vom 16.02.2026 - 19 U 71/24 - zur Diskussion bei, was der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen kann. Nach Ansicht des OLG Stuttgart muss der Erbe die Erbschaftsteueranzeige nicht vorlegen und keine Auskunft darüber erteilen, welche Vollmachten der Erblasser erteilt hat.

Beginnen wir mit den Vollmachten. Die Entscheidung ist sehr formal, aber wohl korrekt. Der Erbe muss nicht mitteilen, welche Vollmachten der Erblasser erteilt hat. Er muss aber mitteilen, ob der Bevollmächtigte aus dem Vollmachtsgebrauch etwas erlangt hat. Das gleiche gibt es auch ganz ohne Vollmachten bei der Nutzung von Geldkarten.

Wie ist es nun aber mit der Erbschaftsteueranzeige nach § 33 ErbStG? Die Banken erstellen diese Anzeigen für das Finanzamt, damit dieses weiß, wo es ggf. etwas Erbschaftsteuer zu holen gibt. Der Erbe erhält diese Anzeigen bei wenigen Banken als Kopie als Service, bei allen anderen Banken kostenlos auf Nachfrage. Der Pflichtteilsberechtigte hatte die Vorlage der Erbschaftsteueranzeige verlangt. Das war dumm. Denn ihm hätte wohl die Einsicht in die Erbschaftsteueranzeige genügt. Nur weil jemand einen Beleg sehen darf, heißt das noch nicht, dass er auch eine Vorlage einer Kopie verlangen kann. Für die Einsicht in die Erbschaftsteueranzeige gibt es gute Gründe dafür, dass diese vom Zuziehungsrecht in § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB umfasst ist.

Was allerdings das OLG Stuttgart daraus gemacht hat, spottet jeder Beschreibung. Es kam nicht einmal auf die Idee, dass es einen Unterschied zwischen Belegvorlage und Einsicht im Rahmen des Zuziehungsrechts geben könnte. Es behauptete einfach, dass es keinen Anspruch auf Belegvorlage gebe. Die umfassende Diskussion in der Rechtsprechung und Literatur wurde nicht zur Kenntnis genommen. Als Argument nannte das OLG Stuttgart einen Umkehrschluss zu § 1379 Absatz 1 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift enthält einen Anspruch auf Belegvorlage im Zugewinnausgleichsrecht. Allerdings wurde die Vorschrift erst nachträglich eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt gab es den pflichtteilsrechtlichen § 2314 BGB schon. Hat sich der Inhalt der Vorschrift dadurch geändert, dass der Gesetzgeber an ganz anderer Stelle eine Vorschrift eingefügt hat, ohne auch nur über das Erbrecht nachzudenken? Rechtstechnisch gibt es immer zwei Möglichkeiten, die einander ausschließen: Umkehrschluss oder Analogie. Kann man also aus der Vorschrift im Zugewinnausgleichsrecht zur Belegvorlage schließen, dass es diesen Anspruch im Erbrecht nicht gibt? Oder muss man ihr entnehmen, dass dies im Erbrecht auch gilt, da die Interessenlage gleich ist? Als dritte Möglichkeit gibt es noch, dass sich beides nicht sinnvoll begründen lässt und die Vorschrift für die zu klärende Frage keine Bedeutung hat.

Das zeigt, dass der Beschluss des OLG Stuttgart mit seiner oberflächlichen Befassung und mageren Begründung keine überzeugende Lösung der Rechtsfrage bieten kann. 

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