Dienstag, 30. April 2013

Testierunfähigkeit: Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts

Das Nachlassgericht muss Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers im Wege der Amtsermittlung nachgehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2013 - 3 Wx 27/12).

Das OLG Düsseldorf und das OLG Brandenburg hatten entschieden, dass kein Sachverständigengutachten über die Testierfähigkeit des Erblassers eingeholt werden muss, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit vorliegen. Bereits in den dortigen Entscheidungen war zweifelhaft, ob es wirklich keine ausreichenden Anhaltspunkte gab. Es war nun schon fast zu erwarten, dass eine derartige Rechtsprechung zu Wildwuchs führt. Das AG Langenfeld lehnte Ermittlungen in einem Fall ab, in dem noch viel deutlichere Anhaltspunkte für eine mögliche Testierunfähigkeit bestanden. Das hiergegen angerufene OLG Düsseldorf sah sich nun gezwungen, die Entscheidung und das Verfahren des Amtsgerichts Langenfeld aufzuheben und dem Amtsgericht Langenfeld eine umfassende Amtsermittlung aufzugeben.

Das OLG Düsseldorf zitierte im Beschluss vom 16.01.2013 eine Passage aus dem notariellen Testament:

„Der Erschienene ist schwer krank. Die vom Notar befragte Stationsärztin Dr. F. vermochte
ihm nicht zu bestätigen, dass der Erschienene voll geschäftsfähig ist und ein entsprechendes
Attest ausstellen. Der Notar führte daraufhin am gestrigen Tage (28.12.) und nochmals am
heutigen Tage mit dem Erschienenen ein längeres Gespräch. Hierbei antwortete der Erschie-
nene auf Fragen genau und zeigte sich insoweit orientiert. Auch die Frage nach der Dauer
seines Krankenhausaufenthaltes beantwortete er mit ca. drei Wochen genau und zeigte sich
zeitlich orientiert. Auch wenn einerseits positiv von ärztlicher Seite die volle Geschäftsfähig-
keit nicht festgestellt werden konnte, ist andererseits der Notar aufgrund seines in den Ge-
sprächen gewonnenen Eindrucks aber nicht davon überzeugt, dass ihm die erforderliche Ge-
schäftsfähigkeit iSd. §§ 11, 28 BeUrkG fehlt. Der Notar hat vielmehr den Eindruck gewonnen,
dass der Erschienene ansprechbar war und auch - zwar sehr geschwächt, aber präzise und
nachvollziehbare - Antworten geben konnte. Dies hat auch eine neurologische Begutachtung
von der Neurologin Frau Dr. S. ergeben. Etwa im übrigen noch verbleibende bloße Zweifel
bzgl. der Geschäftsfähigkeit berechtigten den Notar gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 BeUrkG nicht,
die Beurkundung abzulehnen.“

Dem Notar gebührt hier ein großes Lob. In der Praxis ist es selten, dass ein Notar seinen Pflichten so gut nachkommt und seine Wahrnehmungen ausreichend dokumentiert. Es ist unverständlich, wie das Amtsgericht Langenfeld in so einem Fall keine Anhaltspunkte für eine Amtsermittlung zur Testierfähigkeit sehen konnte. Das OLG Düsseldorf zeigte ihm dann auch auf, was es hätte tun können: Es hätte die Stationsärztin und den Notar als Zeugen vernehmen können, es hätte die Krankenakte anfordern können, weitere Zeugen vernehmen können und ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben können.

Im Ergebnis ist es hier natürlich möglich, dass sich beim Erblasser keine Testierunfähigkeit nachweisen lässt. Dann wäre das Ergebnis genauso, wie es nach dem ersten Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld war. Entscheidend ist aber eben nicht nur das Ergebnis, sondern auch der Weg dahin. Und immerhin ist es auch möglich, dass die Testierunfähigkeit festgestellt wird und sich das Ergebnis ändert.

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