Wenn keine Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit vorliegen, muss das Gericht kein Sachverständigengutachten einholen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2013 - 3 Wx 98/13).
Was sollen wir tun, wenn der Erblasser stiften geht? Das müssen sich zwei Geschwister einer kinderlosen Erblasserin gedacht haben, die eine Stiftung zu ihrer Alleinerbin eingesetzt hatte. Die Geschwister machten deshalb im Erbscheinsverfahren geltend, das Testament der Erblasserin sei nichtig, weil sie bei der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei. Dieses Unterfangen war jedoch zum Scheitern verurteilt, weil die Geschwister keine Anhaltspunkte vortragen konnten, die auf eine Testierunfähigkeit schließen ließen.
In letzter Zeit hatten bereits das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 01.06.2012 und das OLG Bamberg mit Beschluss vom 18.06.2012 den Rechtssatz aufgestellt, dass das Nachlassgericht kein Sachverständigengutachten einholen muss, wenn keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit bestehen. Während man in den dortigen Fällen noch zweifeln konnte, ob tatsächlich keine Anhaltspunkte vorlagen, lag der Fall im Beschluss des OLG Düsseldorf nach dem mitgeteilten Sachverhalt sehr klar. Die Erblasserin saß im Rollstuhl. Hinweise auf eine Testierunfähigkeit gab es hingegen nicht. Ohne Anknüpfungstatsachen kann ein Sachverständiger ohnehin kein Gutachten erstellen. Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, dass die Geschwister den Fall sogar in die Beschwerde getragen haben, wenn sie nicht einmal Symptome vortragen konnten, die Zweifel an der Testierunfähigkeit begründen können.
Wer sich auf die Testierunfähigkeit beruft, muss hart arbeiten, um damit zum Erfolg zu gelangen. Daran scheint es hier gefehlt zu haben. Wenn Sie einen solchen Fall haben, biete ich Ihnen gern zunächst eine Erstberatung, damit Sie abschätzen können, ob Sie die Mühen des Verfahrens auf sich nehmen wollen.
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