Donnerstag, 18. Dezember 2014

Verpflichtung zum Abschluss eines Erbvertrages im Prozessvergleich unwirksam

Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied einen Fall, in dem eine geschiedene Ehefrau ihre vorherigen Rechtsanwälte in Anspruch nahm (Urteil vom 11.07.2014 - 2 U 32/13). Die Klägerin hatte im vorherigen Verfahren mit ihrem Ex-Mann einen Prozessvergleich abgeschlossen. Dieser enthielt neben vielen anderen Regelungen die Verpflichtung für den Ehemann, die gemeinsamen Kinder in einem Erbvertrag zu seinen Erben einzusetzen. Gemeint war wohl eine bindende Erbeinsetzung, auch wenn das nicht ausdrücklich im Vergleich stand. Jedenfalls war diese Verpflichtung nach § 2302 BGB unwirksam, weil sich niemand dazu verpflichten kann, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten.

Der Beschluss des OLG Zweibrücken wurde mit dem Leitsatz veröffentlicht, dass die Rechtsanwälte der Klägerin nicht hätten raten dürfen, den Vergleich mit der unwirksamen Verpflichtung abzuschließen. Inhaltlich deckt die Entscheidung diesen Leitsatz nicht. Vielmehr entschied das OLG Zweibrücken, dass die Rechtsanwälte für die mögliche Pflichtverletzung nicht haften, weil die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass ihr dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Klägerin hatte vorgetragen, sie hätte den Prozessvergleich nicht abgeschlossen und dann Unterhaltszahlungen erhalten, die sie im Vergleich ausgeschlossen hatte. Sie hätte aber die Gesamtsituation mit und ohne Vergleich darlegen müssen, was sehr schwierig war, weil der Vergleich viele Fragen regelte. Ich frage mich jedoch, ob dieser Ansatz überhaupt richtig ist.

Der zutreffende Rat hätte wohl lauten müssen, den Erbvertrag direkt zum Protokoll des Gerichts abzuschließen. Der Erbvertrag erfordert nach § 2276 Absatz 1 BGB die notarielle Form. Nach § 127a ZPO wird diese Form aber durch einen gerichtlichen Vergleich ersetzt, der zu Protokoll erklärt wird. Der Ehemann hätte sich dem vermutlich in der Verhandlung nicht entziehen können. Der Schaden liegt nicht bei der Klägerin, sondern später bei den Kindern, falls diese keine Erben werden oder falls der Ehemann Verfügungen tritt, die die Kinder als Vertragserben nach §§ 2287 f. BGB rückgängig machen könnten.

Es geht aber auch noch schwieriger. Man könnte sich fragen, ob die unwirksame Verpflichtung zum Abschluss des Erbvertrags in einen Erbvertrag umgedeutet werden kann. Die formellen Voraussetzungen des Erbvertrags lagen wohl vor. Es wurde nur die falsche Erklärung abgegeben. Diese Frage muss ggf. in vielen Jahren nach dem Tod des Ehemannes geklärt werden.

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