Die Begründung des OLG Celle ist so kurz, dass ich sie hier vollständig wiedergeben kann:
"Ein Beteiligter, der die Kosten für die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht nur mit Hilfe der Sozialleistungen aufbringen kann, die er bezieht, muss diese Leistungen einsetzen, um die Kosten zu tragen. Das Gesetz sieht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die vorbezeichnete Erklärung nicht vor. Weder ist diese Erklärung ein gerichtliches Verfahren noch zieht sie ein solches nach sich. Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung als deren gesetzmäßiger Empfänger lediglich entgegen, ohne ihretwegen weiter tätig zu werden." (Rn. 2)Ich habe meine Zweifel, ob das stimmen kann. Entgegen der Entscheidung des OLG Celle wird sonst durchaus Verfahrenskostenhilfe für die Erbausschlagung bewilligt. Teilweise erheben Gerichte die Gebühren auch einfach nicht.
Die Entscheidung des OLG Celle ist eigentlich schon viel zu kurz, als dass sie richtig sein könnte.
In § 76 Absatz 1 FamFG heißt es:
§ 76 FamFG VoraussetzungenIn der Zivilprozessordnung steht dazu folgendes:
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 114 ZPO VoraussetzungenDaraus schlussfolgert das OLG Celle wohl, dass ein Verfahren vorliegen muss, bei dem mehr passiert, als dass nur eine Erklärung abgegeben wird. Dieser Schluss dürfte nicht tragfähig sein, da § 76 Absatz 1 FamFG nur eine entsprechende Anwendung der Vorschriften in der Zivilprozessordnung vorsieht.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Vor dem Hintergrund des Verfassungsrechts kann die Entscheidung des OLG Celle nicht richtig sein. Die Verfahrenskostenhilfe ist erforderlich, weil der Gleichheitssatz (Art. 3 Absatz 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Absatz 3 GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Personen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebieten (BVerfG, Beschluss vom 04.05.2015 - 1 BvR 2096/13, Rn. 12). Dieser Gleichlauf würde durchbrochen, wenn dem unbemittelten Beteiligten die Erbausschlagung aus Kostengründen nicht möglich wäre.
Ein Wertungswiderspruch ergibt sich im Vergleich zur Bundesnotarordnung. Notare müssen nach § 17 Absatz 2 BNotO Verfahrenskostenhilfe gewähren. Wieso sollte das bei der Erbausschlagung vor dem Nachlassgericht anders sein?
Eigenartig sind die Ausführungen des OLG Celle dazu, dass das Nachlassgericht die Erklärung nur entgegen nehme, ohne ihretwegen weiter tätig zu werden. Nach § 1945 Absatz 1 BGB beurkundet das Nachlassgericht die Erbausschlagungserklärung ("zur Niederschrift"). Möglich ist auch die Erbausschlagung beim Notar, aber davon stand im Beschluss des OLG Celle nichts. Es ist auch nicht richtig, dass das Nachlassgericht nach der Erbausschlagung nichts mehr macht. Es muss vielmehr die Nächstberufenen informieren und sich manchmal Gedanken über eine Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses machen.
Die Kosten einer Erbausschlagung richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Wenn die Erbausschlagung nicht gerade auf der Überschuldung beruht, können diese Gebühren erheblich sein. Hier können Sie die Gebühr für die Erbausschlagung berechen.
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