Donnerstag, 7. November 2013

BGH kippt Sparkassenklausel zur erbrechtlichen Legitimation

Die Klausel über die Legitimation des Erben in Nr. 5 Absatz 1 der AGB der Sparkassen ist unwirksam (BGH, Urteil vom 08.10.2013 - XI ZR 401/12).

Das OLG Hamm war in seinem Urteil vom 01.10.2013 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klausel über die Legitimation des Erben in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen unwirksam ist. Darüber hatte ich bereits hier berichtet und die Auffassung vertreten, dass die Klausel zu weit gefasst ist. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des OLG Hamm bestätigt. Die Klausel ist zu weit gefasst und damit insgesamt unwirksam.

Eine Sparkasse hat in der Regel kein Problem damit, Geld an den berechtigten Kontoinhaber auszuzahlen. Wenn der Kontoinhaber jedoch verstorben ist, dann ist nicht immer leicht zu erkennen, wer der (wahre) Erbe ist. Deshalb haben alle Banken und Sparkassen in Nr. 5 ihrer AGB eine ähnliche Regelung über die Legitimation der Erben. Darin steht, dass die Bank immer einen Erbschein verlangen kann, sich aber auch mit einem Testament und einer Eröffnungsniederschrift (jeweils in beglaubigter Abschrift oder Ausfertigung) zufrieden geben kann. Zudem ist geregelt, dass die Bank schuldbefreiend leisten kann, wenn sie sich mit einem Testament und der Eröffnungsniederschrift begnügt.

Diese Klausel war im Prinzip praxistauglich und meistens gab es keine übermäßigen Probleme. Die Sparkassen sind nur deshalb "auf die Nase gefallen", weil die Klausel weiter formuliert war, als sie tatsächlich ausgelegt wurde. Böswillig konnte man die Klausel so lesen, dass die Bank immer einen Erbschein verlangen kann, auch wenn die Erbfolge anderweitig klar nachgewiesen ist und es um geringe Beträge geht. Damit schossen die Banken und Sparkassen sogar noch über dasjenige hinaus, was der Gesetzgeber für einen Nachweis beim Grundbuchamt fordert. Der BGH musste nur schlicht feststellen, dass das Gesetz gerade nicht verlangt, dass der Erbe ausnahmslos und immer sein Erbrecht durch einen Erbschein nachweisen muss. In der Folge war die Klausel nicht zu halten. Die schriftlichen Urteilsgründe des BGH-Urteils finden Sie hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=65771&pos=11&anz=504&Blank=1.pdf

Ich gehe davon aus, dass die Banken demnächst eine enger formulierte Klausel präsentieren, die den Anforderungen der Rechtsprechung genügt. In alten Verträgen befindet sich hingegen nun keine wirksame Klausel mehr, so dass sich die Bank nicht darauf berufen kann.

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